Eine Kündigung als Änderungskündigung erfolgt dann, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen seine Beschäftigung nachgehen muss, dies aber nicht will. Somit kann er eine Änderungskündigung einreichen, wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist wahrgenommen werden muss. Anders verhält es sich bei Arbeitnehmern, die die veränderten Arbeitsbedingungen auf eventuellen Ungerechtfertigkeiten überprüfen lassen wollen. Dazu müssen sie das geänderte Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt zustimmen.

Siehe auch:

Rot§ 43 Änderungskündigung