Bausparverträge mit hohen Zinsen können die Bausparkassen kündigen und Bausparer können nicht mehr dagegen vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verträge als reine Sparanlage dem Sinn und Zweck des Bausparens widersprechen. Das Sparen sei lediglich sinnvoll, um einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu bekommen. Mit der Zuteilungsreife ist der Zweck dann erreicht.

Der Anlass: Klage zweier Bausparerinnen gegen Wüstenrot

Zwei Kundinnen von Wüstenrot hatten geklagt. Ihnen wurden Verträge aus den Jahren 1978 und 1999 gekündigt. Noch in erster Instanz bekamen die Klägerinnen Recht. Daraufhin legte die Bausparkasse Revision ein. Doch diese Kündigungen waren keine Einzelfälle. Im Jahr 2015 kam es zu ca. 250.000 Kündigungen von Altverträgen durch die Bausparkassen. In der Mehrzahl der Fälle wehrten sich die Kunden nicht. Andere verklagten ihre Bausparkasse, bekamen vereinzelt Recht oder auch nicht. Deswegen war es an der Zeit, die Rechtslage verbindlich zu machen und eine bundesweite Linie festzulegen.

Weitere Kündigungen sind möglich

Durch die neue Rechtsprechung müssen Kunden nun weiterhin damit rechnen, dass ihre Altverträge gekündigt werden. Denn wenn der Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, können die Institute ihr Kündigungsrecht in Anspruch nehmen. Somit gehen die beiden Klägerinnen leer aus und auch für andere Bausparer bedeutet das Urteil ein Ende des Bausparens. Derzeit beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit über 100 Verfahren in diesem Zusammenhang.

Schwierige Zeiten für Sparer

Dass sich die Sparer wehren, liegt auf der Hand. Die niedrigen Zinsen machen es für sie fast unmöglich, rentable Anlageformen zu finden. Andererseits sind Baukredite mit günstigen Konditionen heutzutage fast überall zu haben, sodass sich das Bauspar-Modell fast überholt hat. Kaum jemand ist mehr auf ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Bedingungen angewiesen. Die Bausparkassen wiederum müssen mit ihren vor Jahren festgesetzten Zinsen kämpfen, die sie den Sparern für fast unbegrenzte Zeit versprochen haben. Solche Zinssätze gibt es kaum noch.

Niedrigzinsphase nicht zu Lasten der Kunden

Der Anwalt des Bundesgerichtshofes verwies darauf, dass es sich vor allem um langjährige Verträge handeln würde. Keiner wisse bei Abschluss des Vertrags, ob er ihn in der Zukunft einsetzen kann. Und auch den Bausparkassen muss bewusst sein, dass sich die Zeiten ändern können. Somit dürfe sich die Niedrigzinsphase nicht negativ auf die Kunden auswirken. Jedoch zeigt sich der Verband der Privaten Bausparkassen erleichtert von dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Bestätigung, dass die Kündigungen rechtmäßig seien, ist ein wichtiger Schritt, so der Sprecher des Verbandes.

AZ: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 -

Video: Bundesgerichtshof - Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen 

Quelle: youtube-nocookie.com

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