Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden für die Sicherung des Grundbedarfs von Eltern mit Kindern als staatliche Leistung gewährt. Allerdings kann nur eine der beiden Leistungen gewählt werden. Die Gewährung beider Leistungen zusammen ist nicht möglich.

Die Ermittlung des Kinderfreibetrages muss bei der Einkommensteuererklärung nicht gesondert erfolgen. Das Finanzamt prüft, ob sich eher der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger auf die Familie auswirkt. Eine Beantragung des Kinderfreibetrages ist demzufolge nicht nötig. Dies erfolgt automatisch von Seiten des Finanzamtes.

Am 10. Juli 2015 wurden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld vom Bundesrat aktualisiert und genehmigt.

Das Kindergeld

Das Kindergeld ist eine monatliche Leistung, die vornehmlich den Eltern von der Familienkasse überwiesen wird. Das Kindergeld wird nicht versteuert, da es nicht der Einkommensteuer unterliegt. Je nach Anzahl der Kinder, die im Haushalt leben, ergibt sich folgende Höhe des Kindergeldes:

Kindergeldhöhe

Der Anspruch auf Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat des Kindes wirksam. Um Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag auf Kindergeldzahlung bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

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Kinderfreibetrag

Gemäß § 32 Abs. 6 EStG wird ein Kinderfreibetrag gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll. Anders als beim Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern vom versteuernden Einkommen abgezogen. Demnach wirkt ein Kinderfreibetrag steuersenkend.

Folgender Wortlaut ist in § 32 Abs. 6 EStG verankert:

„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 304 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

  1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
  2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.“

Anspruch auf Kinderfreibetrag

Einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht erstmals im Monat der Geburt des Kindes. Die Gültigkeit des Freibetrages besteht dabei so lange, wie auch ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld besteht.

Es gilt demnach im Allgemeinen wie folgt ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag:

  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sich das Kind noch in schulischer Ausbildung (Studium, Ausbildung) befindet
  • Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus, sofern eine Behinderung des Kindes feststellbar ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann

Höhe des Kinderfreibetrages

Gemäß der Genehmigung der Anhebung des Kinderfreibetrages, des Kinderzuschlages und des Kindergeldes durch den Bundesrat am 10. Juli 2015 ergibt sich für das Jahr 2016 ein Kinderfreibetrag pro Kind von 7.248 Euro. Das Bundeskabinett hatte am 30. Januar 2015 einen Gesetzentwurf diesbezüglich im Rahmen des 10. Existenzminimum-Berichts beschlossen.

Die Höhe des Kinderfreibetrages ist demnach wie folgt:

  • bis 2014 = 7.008 EUR
  • 2015 = 7.152  EUR
  • 2016 = 7.248  EUR

Die Zusammensetzung des Kinderfreibetrages

Der Kinderfreibetrag setzt sich für beide Elternteile, die zusammenleben, wie folgt zusammen:

7.248 Euro pro Jahr und pro Kind = 2.640 Euro für den Bedarf an Betreuung, Erziehung und Ausbildung + 4.512 Euro als Existenzminimum des Kindes

Der Kinderfreibetrag für beide Elternteile, die getrennt leben, ist wie folgt:

3.624 Euro pro Jahr und pro Kind

Der Kinderfreibetrag wird vom Einkommen, welches versteuert werden soll, abgezogen. Erst dann erfolgt eine Berechnung der Einkommensteuer.

Berechnung des Kinderfreibetrages anhand des Geburtsmonats des Kindes

Sollte ein Kind nicht im Januar geboren werden, sondern im Laufe des Jahres, so wird der Kinderfreibetrag anteilig anhand der Monate berechnet.

Beispiel: Kind wird im Juli geboren

So erfolgt folgende Rechnung:

Grundlage: 7.248 Euro pro Jahr und Kind; Zeitraum Juli bis Dezember = 6 Monate

Berechnung: (7.248 Euro / 12 Monate) x 6 Monate = 3.624 Euro

Kinderfreibetrag übertragen

In bestimmten Sonderfällen kann der hälftige Kinderfreibetrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Demnach würde dann ein Ehegatte 3.624 Euro dem anderen Ehegatten übertragen, so dass dieser dann die vollen 7.248 Euro erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte unterhaltspflichtig ist, aber seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder wenn dieser aufgrund von zu wenig Einkommen keine Unterhaltspflicht gemäß § 1603 BGB hat.

Gericht und Fundstelle    Betrag

KG FamRZ 2009, 1854    - Betrag 200 €
OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755    - Betrag 300 €
OLG Celle FamRZ 1999, 604    
OLG Dresden FamRZ 2010, 1939    - Betrag 250 €
OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807    - Betrag 250 €
OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681    
OLG Hamm FamRZ 2006, 718, FamRB 2012, 149    - Betrag 300 €
OLG Hamm FamRZ 2006, 52    - siehe Düsseldorfer Tabelle
OLG Jena FamRZ 2010, 1934    - Betrag 250 €
OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050    - Betrag 250 €
OLG Koblenz AGS 2011, 392    - Betrag 300 €
OLG Köln FamRZ 2009, 1703    
OLG München FamRZ 2009, 1703    - Betrag 250 €
OLG Naumburg    
OLG Nürnberg FamRZ 2009, 1619    - Betrag 250 €
OLG Oldenburg AGS 2002, 231    
OLG Schleswig FamRZ 2009, 75    - Zahlbeträge, aber mindestens 250 €
OLG Stuttgart AGS 2001, 12    
OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2052    - Betrag 300 €