Nach den hergebrachten Grundsätzen im Artikel 33 Abs. 5 haben Beamte keinen Anspruch auf eine Form des Streikrechts. Jedoch fehlt mit Ausnahme der Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz eine gesetzliche Regelung zum Streikverbot.

Im Gegensatz zu Beamten ist ein Streikrecht für Tarifbeschäftigte gesetzlich im Artikel 9 Abs. 3 verankert. Laut des Artikels 11 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) steht ebenso Beamten ein Streikrecht zu, da laut des besagten Artikels jede Person ein Recht auf Versammlungsfreiheit sowie einer Zugehörigkeit oder Gründung einer Gewerkschaft besitzt. In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. November 2008 (Nr. 34503/97) und vom 21. April 2009 (Nr. 68959/0) wurde das Streikrecht für Beamte bekräftigt. 

 

Ein Streikverbot hingegen komme laut EGMR nur für bestimmte Berufsgruppen wie Polizisten, Streitkräfte oder Beamte in der Staatsverwaltung in Frage, da diese sich in der Position einer „Staatsaufrechterhaltung“ befinden.

Scharfe Kritik kommt von Seiten der Gewerkschaften wie ver.di. Diese fordern die Anerkennung der Koalitionsrechte für Beamte und eine Einführung des Streikrechts. Sollte das Gesetz diesbezüglich nicht angepasst werden, ist ver.di bereit jegliche rechtliche Schritte auszuschöpfen, um dieses Ziel zu erreichen. Aktuell werden Beamte, die im Landes- und Kommunalbereich tätig sind und dem TV-L angehören, aufgerufen, sich aktiv an Warnstreiks zu beteiligen.

 

Siehe auch:

RotStreikrecht für Beamte