Gemäß dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz werden die Altersgrenzen für die abschlagsfreie Regelaltersrente schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahren angehoben. Für langjährige Versicherte gilt die Anhebung ab dem Geburtsjahr 1949, für Versicherte mit einer vorliegenden Behinderung sowie für Versicherte mit einer Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ab dem Geburtsjahrgang 1952, wobei hier das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 Jahren angehoben wird. 

Für langjährige Beschäftigte im Bergbau unter Tage wird die Altersgrenze auf 62 Lebensjahre angehoben, sofern sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind.

Arbeitslose Personen sowie Frauen und Personen in einer bestehenden Altersteilzeit können die Rentenart „Altersrente für Frauen“ sowie „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit“ nicht mehr ab dem Geburtsjahrgang 1952 beanspruchen.

Sollte eine verbindliche Regelung zur Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2007 bestanden haben und sollte der Versicherte vor dem 01. Januar 1955 geboren sein, so ist er vom RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ausgenommen. Für ihn gelten die vorher bestandenen Regelungen.

Ab dem Jahr 2012 werden die Altersgrenzen für die Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Todesjahres schrittweise vom 45. Lebensjahr auf  das 47. Lebensjahr angehoben.

Für die Regelaltersrente wird das Renteneintrittsjahr bis zum Jahre 2029 vom 65. Lebensjahr schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Wer bereits das 65. Lebensjahr erreicht hat und mindestens 45 Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt hat, der kann mit dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in die Altersrente eintreten.

Quelle: deutsche-rentenversicherung.de

Für alle anderen Versicherten nach dem Geburtsjahrgang 1947 gelten folgende Regelungen:

Altersgrenze


Siehe auch:

RotRentenformulare
RotRente ab 65?
RotRente ab 67
RotRentenantrag
RotRentensteuer
RotRentenabschläge
RotRentenbescheid
RotSteuern Rechner

 

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