Gewerkschaften und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben sich auf eine Steigerung der Zusatzversorgung für rentenferne Beschäftigte geeinigt. Als rentenfern gilt ein Beschäftigter, wenn er im Jahr 2001 unter 55 Jahre alt war. Die Zusatzleistung soll für jedes Beschäftigungsjahr zwischen 2,25 bis 2,5 Prozent der sogenannten "Voll-Leistung" als Startpunkt liegen.
Was ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes?
Im öffentlichen Dienst ist der überwiegende Teil der Beschäftigten als Übergangsgruppe zu sehen. Sie erhalten eine sogenannte "Startgutschrift", die in Versorgungspunkte im Rahmen der erreichten Anwartschaft umgerechnet wird. Es wird prinzipiell in zwei Kategorien unterschieden:
- Rentennahe Jahrgänge
- Rentenferne Jahrgänge
Rentennahe Jahrgänge
Als rentennahe Jahrgänge werden Beschäftigte bezeichnet, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und am 1. Januar 2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Dazu zählen alle Beschäftigten, die bis einschließlich zum 1. Januar 1947 geboren wurden. Ebenso gehören auch Beschäftigte zu den rentennahen Jahrgängen, die bereits vor dem 14. November 2001 eine Vereinbarung auf Altersteilzeit oder einen Vorruhestand geschlossen hatten.
Rentenferne Jahrgänge
Jahrgänge, die als rentenfern gelten, sind Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren, aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Dies entspricht jenen Beschäftigtenkreis, der nach dem 1. Januar 1947 geboren wurde. Bei rentenfernen Jahrgängen wird die sogenannte „Voll-Leistung“ ermittelt. Die Voll-Leistung ist der Versorgungsrentenbetrag, den der Beschäftigte nach 45 Jahren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhalten würde. Dabei wird für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 ein Anteil von 2,25 Prozent für den Beschäftigten berücksichtigt.
Berechnung der Startgutschriften bei der „Voll-Leistung“
Das neue Punktesystem sieht eine Überführung der sogenannten Startgutschriften aus dem bis zum Jahr 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem vor. Dabei wird zunächst anhand des alten Systems die Voll-Leistung berechnet, sprich, welche Rente der Beschäftigte mit 65 Jahren erhalten würde. Für jedes Jahr der Beschäftigung werden dem Versicherten 2,25 Prozent als Versorgungspunkte des neuen Systems gutgeschrieben. Im Jahr 2007 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Entscheidung, dass die Berechnung "unverbindlich" sei, da sie Berufe mit langer Ausbildung benachteilige, da diese lange Zeit studieren würden und demnach die 100 Prozent nicht erreichen würden. Im März 2016 kippte der BGH die Neuregelungen, auf die sich die Gewerkschaften und Arbeitgeber im Jahr 2011 nach drei Jahren Verhandlungszeitraum geeinigt hatten.
Nun hatten sich die Gewerkschaften und Arbeitgeber erneut geeinigt. Der Anteil der Voll-Leistung, der pro Jahr gutgeschrieben wird, soll zwischen 2,25 und 2,5 Prozent liegen. Beschäftigte, die mit 25 Jahren oder später im öffentlichen Dienst ihren Arbeitsdienst angefangen haben, sollen 2,5 Prozent pro Jahr erhalten. Alle anderen Beschäftigten, die früher als mit 25 Jahren angefangen haben, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, erhalten einen Faktor zwischen 2,25 und 2,5 Prozent. Um eine „Voll-Leistung“ zu erhalten, benötigen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst 40 Arbeitsjahre.
Geltungsbereich der Neuregelungen
Die Neuregelungen gelten für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Bund, Ländern und Kommunen. Es spielt dabei keine Rolle, bei welcher Zusatzversorgungskasse eine Versicherung abgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme bildet Hamburg. Hier gelten die Neuregelungen nicht, da in Hamburg die Zusatzversorgung bereits gesetzlich geregelt ist.
Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung
(§ 25 Abs. 2 AVBextra; § 20 Abs. 2 AVBdynamik)
2018 | 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV | |
228,38 € / pro Jahr | 19,03 € / Monat |