| Elterngeld - Berechnung - Antrag |
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Ab dem 01. Januar 2011 sind einige Neuerungen bezüglich des Elterngeldes in Kraft getreten. Diese werden für alle elterngeldberechtigten Personen angewandt und betrifft ebenso bereits ausgestellte Bescheide. Demnach können Leistungen teilweise oder vollkommen wegfallen.
Bei Elterngeld Berechnung zählt nur Einkommen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied in drei Urteilen, dass Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I sowie Streikgeld bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung finden. Hintergrund:Drei Arbeitnehmerinnen hatten beim Bundessozialgericht aufgrund angeblicher Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Klage gegen die jeweiligen Arbeitgeber eingereicht. Das Gericht urteilte in allen drei Fällen zugunsten der Arbeitgeber. Fall 1:Eine Justizangestellte aus Niedersachsen hatte zwischen März und Juni 2006 an Streikaktionen teilgenommen und erhielt daraufhin aufgrund von Arbeitsfehlzeiten eine Kürzung ihres Entgeltes. Die fehlenden Bezüge wurden von ihrer Gewerkschaft in Form von Streikgeld ausgeglichen. Im Februar 2007 gebar sie eine Tochter und beantragte Elterngeld, was jedoch nur auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgeltes berechnet wurde. Das Streikgeld wurde nicht in die Berechnung mit einkalkuliert. Daraufhin reichte sie Klage ein. Fall 2:Eine Frau aus dem Bundesland Bayern forderte den Freistaat auf, bei der Berechnung des Elterngeldes ebenso Krankengeldzahlungen zu berücksichtigen. Jedoch handle es sich laut des Landessozialgerichtes (LSG) Bayern um eine steuerfreie Ersatzleistung und nicht um Einkommen. Fall 3:Eine Arbeitslosengeld I – Empfängerin forderte die Anrechnung ihrer Arbeitslosengeld I – Bezüge bei der Berechnung des Elterngeldes, nachdem sie aufgrund ihrer Argumentation nach den Familienverbund erhalten wollte, da ihr Mann seinen Dienstort von Osnabrück nach München gewechselt hatte. Sie gab daraufhin ihre Arbeitsstelle auf und folgte ihm. Die eingereichte Klage wurde ebenfalls seitens des Gerichts abgewiesen. Quelle: focus.de Elterngeldstellen und LandesbehördenEltergeldstellen sind für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie bei bestimmten Angelegenheiten, die das Elterngeld betreffen, zuständig. Sollten Elterngeldstellen den Sachverhalt nicht klären können, können die zuständigen Landesbehörden eingeschaltet werden.
Quelle: bmfsfj.de
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| Aktualisiert ( Sonntag, 04. Dezember 2011 um 19:59 ) |





