| Familienzuschlag für Beamte |
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Voraussetzung für FamilienzuschlagGrundsätzlich erhalten Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Kommunen sowie Personen, die ihren Wohnsitz in Berlin haben, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag. Höhe des Familienzuschlags - ab 1.1.2010
(Monatbeträge in Euro) Alle Angaben ohne Gewähr
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite Kind um 99,00 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind um 308,47 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind:
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro, in den Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in den Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,11 Euro Verheiratete, verwitwete sowie unterhaltspflichtige, geschiedene Beamte und Beamtinnen haben einen Anspruch auf Familienzuschlag. Die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 erhalten Ehegatten, die ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig sind. Familienzuschlag und andere Sonderzuschläge erhalten nur dann Beamtenanwärter, wenn ein Mangel an qualifizierten Fachkräften bzw. Bewerbern in einem Bereich besteht.
Weitere Informationen zum Thema Beamte:
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| Aktualisiert ( Dienstag, 24. August 2010 um 11:35 ) |






