| Die Vertreterzulage für Beamtinnen und Beamte |
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Sollte der Beamtin oder dem Beamten vorübergehend und nur vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit zugeordnet werden, kann eine Vertreterzulage gezahlt werden. Dazu muss die Tätigkeit mindestens in einem Zeitraum von 18 Monaten ohne Unterbrechung ausgeübt werden, sowie die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen zur Übertragung des Amtes erfüllt werden. Dabei wird die Höhe der Zulage berechnet, in dem man die Differenz der Grundgehälter zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen zugrunde legt. Die Differenz der Grundgehälter ergibt sich aus der Besoldungsgruppe des vorherigen Amtes und der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes. In der Praxis wird dies äußerst selten umgesetzt, da diese Anforderungen nur in ganz seltenen Fällen erfüllt werden.
Weitere Informationen zum Thema Beamte:
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| Aktualisiert ( Dienstag, 21. Juli 2009 um 10:02 ) |






