Tierbetreuungskosten können künftig von der Steuer abgesetzt werden, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied. Dabei werden die Betreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Geklagt hatte eine Frau, die ihre Betreuungskosten für ihre Katze von der Steuer absetzen wollte, jedoch das Finanzamt ihr dies nicht gestattete. Daraufhin erhob die Frau Klage. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dieser statt. Als Begründung gab das Gericht an, sei der enge Bezug zwischen Tier und Halter. Der Halter des Tieres müsse das Tier versorgen. Somit stellt das Tier einen Teil der häuslichen Wirtschaft dar. Die Betreuungskosten des Tieres können demzufolge also auch als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden.

Die Betreuungskosten können zu 20 Prozent bei der Steuer berücksichtigt werden, höchstens jedoch 4.000 Euro. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hauswirtschaftliche Arbeiten, die von Mitgliedern im Haushalt in regelmäßigen Abständen verrichtet werden. Dazu zählt eben auch die Tierbetreuung. Bei der Tierbetreuung fällt das Reinigen des Katzenklos bei der Katze an, das Gassigehen und auch das Füttern des Tieres. Diese Tätigkeiten sind regelmäßig durchzuführen und sind demzufolge auch als haushaltsnahe Dienstleistungen einzustufen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 - 15 K 1779/14 E –