Im Falle einer Scheidung muss ein Versorgungsausgleich, also ein Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erfolgen. In der Regel übernimmt das Familiengericht den Versorgungsausgleich. Die Ansprüche, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben, ergeben sich im Regelfall erst im Rentenalter. Die gleichen Regelungen treffen auch auf alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden. Alle früher geschlossenen Lebenspartnerschaften sind vom Versorgungsausgleich ausgenommen.

Familiengericht übernimmt den Versorgungsausgleich

In der Regel ist das Familiengericht für den Versorgungsausgleich zuständig. Dieser wird automatisch zusammen mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Vom Familiengericht werden alle Einkünfte zu den Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, eingeholt. Darauf basiert dann die Entscheidung des Gerichts, die für beide Ehegatten verbindlich ist. Allerdings kann zur Entscheidung eine Beschwerde eingelegt werden. Sollte die Frist zur Beschwerde verstreichen, so ist die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam.

Die Rentenversicherungsträger werden dann anhand dieser Entscheidung die Rentenanwartschaften neu berechnen und die entsprechenden Bescheide dem Versicherten zusenden.

Sollte sich später ein Detail wesentlich ändern, so kann das Gericht den Versorgungsausgleich auf Antrag noch einmal ändern.

Arten des Versorgungsausgleichs

Beim Versorgungsausgleich gibt es drei Arten zu unterscheiden: die interne Teilung, die externe Teilung und die Ausschlüsse sowie direkten Vereinbarungen.

Die interne Teilung ist der Regelfall des Versorgungsausgleichs und bedeutet, dass jeder Ehegatte jeweils 50 Prozent seiner in der Ehe erworbenen Anwartschaften an den anderen Ehegatten abgibt.

Bei der externen Teilung handelt es sich um ein Verfahren, bei dem ein Ehepartner selbst entscheiden kann, wo die Anrechte, die er von seinem Ehepartner erhält, der einen externen Versorgungsträger hat, begründet werden sollen. Sollte kein Versorgungsträger ausgewählt werden, so werden die Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer betrieblichen Altersversorgung, sofern diese besteht, begründet.

Beim Ausschluss ist es so, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen allerdings bestimmt Gründe vorliegen.

Bestimmte Gründe können sein:

  • Eine Ehe von drei Jahren oder kürzer (hier kann ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag stattfinden)
  • Zu gering verschiedene Anwartschaften bzw. gleiche Anwartschaften

Vereinbarung der Ehegatten, keinen Versorgungsausgleich vorzunehmen oder eigene Vereinbarungen aufzustellen