| TVöD Kündigungsfristen - Kündigungen im Öffentlichen Dienst |
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TVöD - Kündigung - Kündigungsfristen
Eine Kündigung ist nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines der beiden Beteiligten (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) ausgehende Erklärung in schriftlicher Form, die das Arbeitsverhältnis unwiderrufbar beendet.
Kündigung als Ordentliche KündigungEine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist stets mit einer einzuhaltenden Kündigungsfrist, (außer bestimmte Abweichungen, die in § 53 Abs. 1 bis 3 BAT/-O, § 34 Abs. 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 TV-L verankert sind), verbunden, die gewöhnlich vom Arbeitgeber begründet werden muss (§ 57 S.2 BAT/-O). Anders verhält es sich bei Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst. Laut TvöD/TV-L sind diese nicht mehr verpflichtet einen Kündigungsgrund anzugeben, jedoch müssen sie bestimmte Richtlinien des Kündigungschutzgesetzes (KschG) einhalten. Arbeitnehmer sind generell von einer Angabe des Kündigungsgrundes befreit. Bestimmte Abweichungen in der Kündigungsfrist ergeben sich aus der Zeit der Beschäftigung, die bis zum Eintreffen der Kündigung aufrechterhalten wurde. Somit muss beispielsweise eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bei einer Beschäftigung von sechs Monaten bei einem Arbeitnehmer unter 18 Jahre eingehalten werden, wobei Beschäftigte, die mindestens 12 Jahre als Arbeitnehmer in einem Unternehmen angestellt waren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten müssen. Insgesamt werden Kündigungsfristen nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt. Somit ergeben sich folgende Werte:
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| Aktualisiert ( Dienstag, 08. Juni 2010 um 09:04 ) |





