Bis zur Hälfte der gezahlten Grundsteuer können sich Vermieter von der Gemeinde zurückholen. Das regelt Paragraf 33 des Grundsteuergesetzes sowohl für gewerbliche als auch private Vermieter. Stehen die Immobilien leer oder bleiben die Mieteinnahmen aus, kann jeder einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser muss bis zum 31. März vorliegen. Fällt das Stichdatum auf einen Feiertag oder ein Wochenende, dann reicht der darauffolgende Werktag.

Wann die Grundsteuer erstattet wird

Eine Erstattung der Grundsteuer ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nimmt ein Vermieter über einen langen Zeitraum nur die Hälfte oder weniger der ortsüblichen Miete ein, kann der Antrag gestellt werden. Auch bei mehreren Häusern ist die Antragstellung möglich. Jedoch darf der Vermieter den Ausfall der Mieteinnahmen nicht selbst verschuldet haben und das Ereignis muss unvermittelt eingetreten sein. Das ist der Fall z.B. wenn ein Mieter trotz Pfändung zahlungsunfähig bleibt oder Mietnomaden die Wohnung gemietet haben. Zerstört ein Brand die Immobilie oder das Haus steht wegen Bevölkerungsrückgangs leer, ist der Antrag ebenfalls sinnvoll.

Leere Immobilien bringen oft Streit

Leere Gebäude sind oft Anlass, dass sich Gemeinden oder das Finanzamt mit dem Vermieter streiten. Denn die Ämter wehren sich, die Grundsteuern zu erstatten und bringen Gründe ins Spiel, die der Vermieter einzuhalten hat. Der Bundesfinanzhof hat nun aber ein Urteil dazu gesprochen. Dieses besagt, dass die Gründe für den Leerstand nicht wichtig seien. Somit können die Behörden nicht darauf verweisen, dass es einen üblichen Grund oder einen dauerhaften Einnahmeausfall geben muss, bevor sie bezahlen. Entscheidend ist, so das Gericht, dass die Mieteinnahmen stark genug gesunken sind und sich der Vermieter nachweislich um einen neuen Mieter gekümmert hat. Nachweisen kann man das mit abgeschlossenen Maklerverträgen oder auch Rechnungen, die bei Immobilienanzeigen aufgegeben wurden.

Mit welchen Beträgen man rechnen kann

Seit 2008 sind die Erstattungsbeträge einheitlich geregelt. Sinkt die Miete um mindestens die Hälfte, dann wird ein Viertel der Grundsteuer erstattet. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall entschieden, dass für die Ermittlung der Beträge entweder die bisher vereinbarte Miete herangezogen werden muss oder die marktübliche Miete für ähnliche Immobilien vor Ort. Nimmt der Vermieter jedoch gar keine Miete ein, erhält er die Hälfte der Grundsteuer. Dabei wird deren Höhe an der Bruttokaltmiete gemessen, inklusive der Betriebskosten, z.B. Müllabfuhr oder Hausmeister. Nur die Kosten für Heizung und Warmwasser sind in der Berechnung nicht berücksichtigt.

Grundsteuererstattung –ein praktisches Beispiel

Herr H. besitzt drei Häuser. Eins davon brannte Ende 2010 ab. Herr H. hat den Brand nicht verschuldet und konnte elf Monate das Haus nicht vermieten. Er beantragt eine Grundsteuererstattung für 2010 und 2011. Für 2010 ist der Ausfall zu klein, jedoch für 2011 konnte Herr H. eine Erstattung erhalten. Denn die Mieteinnahmen sind auf weniger als die Hälfte gesunken und Herr H. hat den Ausfall nicht verschuldet. Keine Rolle bei der Berechnung spielt, dass Herr H. noch zwei weitere Immobilien besitzt und mit diesen hohe Mieten einnimmt. Denn jedes Haus wird nur für sich betrachtet.

Hinweis: Der Antrag auf Erstattung der Grundsteuer erfolgt in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg über das Finanzamt. In den anderen Bundesländern über die Gemeinden.

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Musterbrief Grundsteuer2