Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az: 6 AZR 161/16) entschied, haben Gesundheits- und Krankenpfleger im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, wenn sie im Wechselschichtdienst tätig sind und ungeplante Überstunden anfallen. Sollten allerdings die Überstunden im Rahmen des Schichtplanes anfallen, so ist gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Krankenhäuser (TVöD-K) ein Freizeitausgleich vorgesehen. Die gleichen Regelungen sind für Beschäftigte in Teilzeit anwendbar.

Arbeitgeber ordnete ungeplante Überstunden an

Hintergrund des Urteils war ein Krankenpfleger aus Berlin, der in Teilzeit mit insgesamt 29,25 Wochenstunden in einer Klinik beschäftigt war. Er wurde vornehmlich in Wechselschichtdiensten eingesetzt. Die Schichtpläne dafür wurden im Voraus erstellt.
Trotz des Schichtplanes wurde der Teilzeitbeschäftigte immer wieder zu ungeplanten Überstunden herangezogen, die der Arbeitgeber anordnete. Für die Überstunden gewährte der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich.

Klinik sieht in angeordneten Überstunden eine „Mehrarbeit“

Mit dieser Verfahrenweise war der Krankenpfleger nicht zufrieden. Er verwies auf den Tarifvertrag, der besagt, dass ihm für ungeplante Überstunden ein Überstundenzuschlag zustehen würde. Die Klinik sah dies anders und teilte mit, dass der Krankenpfleger keine Überstunden, sondern Mehrarbeit abgeleistet hätte. Das Krankenhaus erklärte zudem, dass Überstunden im Rahmen einer Wechselschichtarbeit erst dann anfallen würden, wenn diese über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beschäftigten in Vollzeit hinausgehen würden. Diese wäre also erst ab 39 Stunden pro Woche möglich. Wenn dies der Fall sein würde, so könnte der Arbeitgeber dann immer noch die Überstunden durch Freizeit ausgleichen.

BAG: Überstundenzuschlag steht auch Teilzeitbeschäftigten des TVöD-K zu

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Es verwies auf den TVöD-K, in dem die Regelungen zwar nicht eindeutig formuliert seien, allerdings sind sinnvoller Weise die Regelungen so auszulegen, dass dem Beschäftigten ein Überstundenzuschlag dann zustehen müsse, wenn trotz eines festgesetzten Schichtplans ungeplante Überstunden anfallen. Maßgeblich seien hier die Arbeitsstunden pro Tag.
Des Weiteren müsse bei ungeplanten Überstunden auch ein Überstundenzuschlag im TVöD-K im Rahmen eines Wechselschichtdienstes gewährt werden, da für den Arbeitnehmer eine Doppelbelastung entsteht. Diese Doppelbelastung entsteht einmal durch die Wechselschichtarbeit an sich und zum anderen durch die ungeplanten Überstunden.
Ein Überstundenzuschlag müsse zudem auch Teilzeitbeschäftigten zustehen, da allenfalls diese „gleichheitswidrig diskriminiert“ werden würden. Es kann nicht sein, dass Beschäftigte in Teilzeit erst dann einen Überstundenzuschlag gewährt bekommen, wenn diese ungeplante Überstunden in dem Maß ableisten, dass diese die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen.

Video: Überstunden geltend machen

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Quelle: bundesarbeitsgericht.de