Kita-Verträge können nicht mit sofortiger Wirkung von Eltern gekündigt werden, wenn Eltern der Ansicht sind, dass die ausgesuchte Kita doch nicht ihren Erwartungen entspricht oder das Kind sich dort nicht wohlfühlt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az. III ZR 126/15. Die Kita-Gebühr einer dreimonatigen Betreuung muss trotzdem von den Eltern selbst gezahlt werden, auch wenn das Kind nur einige Tage in der Kita verblieben ist.

Der BGH bezog sich auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Monats. Nur weil sich das Kind nicht in einer Kita wohlfühle, können sich die Eltern nicht darauf beziehen und den Kita-Vertrag sofort kündigen. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Vater forderte Kaution der Kita in Höhe von 1.000 Euro zurück

Hintergrund des Urteils war ein Vater, der gegen eine Kita in München geklagt hatte. Er wollte die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 Euro bei der Kita einklagen, da er sein Kind bereits nach 10 Tagen aus der Kita genommen hatte. Das Kind hatte sich in der Kita nicht wohl gefühlt.

Die Richter teilten mit, dass 1.000 Euro Gebühr für die Kita zu viel seien. Die Eltern seien nicht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einer Kita den fortlaufenden Betrieb der Einrichtung zu garantieren. Demzufolge dürfe man den Eltern nicht einen derart hohen Betrag als Kaution auferlegen.

Kita-Betreiberin klagte Verlust von Fördermitteln ein

Die Kita-Betreiberin hatte indes ebenso eine Klage eingereicht, die auf den Verlust von Fördermitteln in Höhe von 2.500 Euro abzielte. Die Kita-Betreiberin beklagte, dass durch den Ausfall des Kindes der Platz nicht mehr besetzt werden konnte. Demnach musste die Kita auf staatliche Fördermittel für diesen Platz verzichten. Das Gericht lehnte die Klage der Kita-Betreiberin jedoch ab. Des Weiteren wollte die Betreiberin der Kita die entgangene Vergütung für die Betreuung in der Zeit von September bis November 2013 einklagen, was jedoch vom Gericht ebenso abgewiesen wurde. Das Gericht stellte klar, dass Eltern nicht verpflichtet seien, ihre Kinder regelmäßig in die Kita zu bringen.

Betreuungskosten müssen in der dreimonatigen Kündigungsfrist gezahlt werden

Schließlich kam das Gericht zu dem Entschluss, dass der Vater Betreuungskosten von insgesamt 1.410 Euro bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist zahlen muss. Das Gericht verwies dabei auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Während einer Eingewöhnungsphase des Kindes in der Kita können Eltern sich nicht sofort von einem Vertrag lösen. Auch hier muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Vereinbarung von Kündigungsfristen möglich, Kautionen aber nicht rechtens

Grundsätzlich dürfen Kitas eine Kündigungsfrist vereinbaren. Die Kosten, die in der Zeit entstehen, müssen die Eltern bezahlen. Gemäß dem BGH ist eine angemessene Dauer für eine Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Eine Eingewöhnungsphase existiert somit nicht. Demzufolge ist auch keine vertragliche Lösung auch nach einer sehr kurzen Zeit mit sofortiger Wirkung möglich. Grundsätzlich dürfen Kitas keine Kaution verlangen. Eltern müssen jedoch eine Pflegepauschale zahlen, wenn das Kind die entsprechende Leistung in der Zeit in Anspruch genommen hat. Das Vorschreiben einer Besuchspflicht ist nicht rechtens, ebenso nicht das Verlangen von Schadenersatz bei Verlust von Fördergeldern, wenn das Kind die Kita nicht mehr besucht.

Aktenzeichen: Az. III ZR 126/15