Wie das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil (Az: 38 O 73/15 Kfh) entschied, dürfen Immobilienmakler von Mietinteressenten keine Besichtigungsgebühren verlangen.

Hintergrund des Urteils ist ein Makler, der in Stuttgart von Interessenten pro Besichtigung etwa 35 Euro verlangte. Dies ist jedoch nicht rechtens, da seit dem 01. Juni 2015 gesetzlich verankert wurde, dass Maklergebühren vom Vermieter zu tragen sind. Vor dem 01. Juni 2015 wurden von Mietinteressenten nicht selten Provisionen in Höhe von 2 Monatskaltmieten verlangt.

Maklergebühren wurden indirekt erschlichen

Daraufhin haben sich einige Immobilienmakler neue finanzielle Wege ausgedacht. Sie verlangten eine Gebühr für die Besichtigung der Immobilie. Im besagten Streitfall verlangte ein Makler eine Besichtigungsgebühr in Höhe von rund 35 Euro. Damit erschlich er sich indirekt Maklergebühren. Der Mieterverein Stuttgart und die Wettbewerbszentrale legten gegen den Makler Klage ein.

Gemäß dem Landgericht Stuttgart darf der Makler keine Gebühr mehr für die Besichtigung von Immobilien verlangen. Das Landgericht verurteilte den Makler demnach auf Unterlassung.

Gebühren können rückverlangt werden

Generell gilt, dass Mietinteressenten, die keinen Makler bestellt haben, auch diesen nicht bezahlen müssen. Sollten dennoch vom Makler Gebühren erhoben werden, so droht dem Makler ein Bußgeld. Sollten die geforderten Gebühren bereits beglichen worden sein, so können Mietinteressenten die Gebühren innerhalb einer Frist von drei Jahren zurückfordern. Prinzipiell sollten Interessenten stets eine Quittung bei Barzahlungen verlangen.

Denn damit können sie nachweisen, dass eine Bezahlung des Maklers erfolgte. Zudem kann es hilfreich sein, dass bei einer Wohnungsbesichtigung eine weitere Person als Zeuge mitgenommen wird. Sollten Streitereien zwischen Mietinteressenten und Makler anhalten, so kann der Ombudsmann des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) zwischen beiden Parteien vermitteln. Ein Schlichtungsverfahren ist für Mietinteressenten kostenfrei. Sollte es dennoch zu keiner Einigung kommen, so kann ein Gerichtsverfahren in Anspruch genommen werden.