Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber kann laut Gesetz jeden Monat, in dem sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit befindet, den Erholungsurlaub um ein Zwölftel kürzen. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer kein Erholungsurlaub in der Zeit zusteht, in der er die Elternzeit in Anspruch nimmt.

Sofern eine Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt, so dürfen die Ansprüche auf Erholungsurlaub nach der Zeit der Kündigung nicht gekürzt werden, auch wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Elternzeit befinden sollte. Generell gehört der Urlaubsanspruch zum Vermögen des Arbeitnehmers. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht.

Verspätete Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht rechtens

Hintergund des Urteils war eine Ergotherapeutin, die seit April 2007 in einem Seniorenheim zu einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro beschäftigt war. Sie arbeitete in der Woche fünf Tage. Daraus ergab sich ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Kalenderjahr. Die Ergotherapeutin gebar im Dezember 2010 einen Sohn und befand sich anschließend von Mitte Februar 2011 bis zum 15. Mai 2012 in der Elternzeit. Der 15. Mai 2012 war auch gleichzeitig der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin verlangte nun die Abrechnung und Abgeltung ihrer Ansprüche auf Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber weigerte sich, da er ihr aufgrund der Elternzeit den Urlaubsanspruch im September 2012 gekürzt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Ergotherapeutin. Der Arbeitgeber sei nicht befugt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch für die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit befand, zu kürzen. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub ein reiner Geldanspruch sei und demnach zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Eine Wegnahme des Urlaubsanspruchs im Nachhinein sei somit nicht mehr möglich. Eine Kürzung sei nur möglich, wenn sich der Arbeitnehmer noch im Arbeitsverhältnis befindet und der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht.

Weitere Urteile zum Thema Elternzeit und Elterngeld

Anspruch auf zweimalige Minimierung der Arbeitszeit während der Elternzeit    BAG, Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 461/11 -

Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit    LAG Köln, Urteil vom 10.01.2013 - 7 Sa 766/12 -

Kündigung während der Elternzeit bei lesbischer Arbeitnehmerin durch Kirche nicht rechtens    VG Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 - Au 3 K 12.266 -

Verlängerung der Elternzeit nur durch Zustimmung des Arbeitgebers möglich    BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10 -

Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit    BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 -

Gültigkeit der Elternzeit bei Soldaten    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - BVerwG 1 WB 13.09 und BVerwG 1 WB 14.09 -

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich    BAG, Urteil vom 21.04.2009 - 9 AZR 391/08 -

Anspruch auf Resturlaub auch noch nach zweiter Elternzeit möglich    BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 -

Verringerung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - L 12 AL 318/06 -

Kein Anspruch auf Elternzeit bei Müttern im geschlossenen Strafvollzug    BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 4/12 R -

Lebenspartnerschaft stellt keinen Grund zur Kündigung während der Elternzeit dar    VG Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 - Au 3 K 23.266 -