Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04. Dezember 2013 entschieden hat, haftet das Jugendamt bei einer fehlerhaften Berechnung beim Unterhalt von Kindern.

Jugendamt forderte zu geringen Unterhalt von Vater

In dem vorliegenden Fall versäumte das Jugendamt beim Vater höhere Unterhaltsleistungen zu fordern. Diese ergaben sich aus der Erhöhung der Beträge in der Düsseldorfer Tabelle und aus der vorgerückten Altersstufe eines Kindes.

Im Jahr 2005 wurden die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle nach oben hin angepasst. Zudem rückte ein Kind, für welches der Vater Unterhalt zu zahlen hatte, in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle vor. Aufgrund dieser Konstellation ergab sich für das Kind ein höherer Unterhaltsanspruch. Das Jugendamt versäumte jedoch, diesen bei dem Vater geltend zu machen. Das Kind klagte daraufhin gegen das Jugendamt.

Jugendamt muss Schaden ersetzen

Den herbeigeführten Schaden muss das Jugendamt nun ersetzen. Der BGH verwies darauf, dass das Land gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB dem Jugendamt die Aufgabe zugewiesen hat, den Kindesunterhalt für die betroffenen Kinder beim entsprechenden Elternteil geltend zu machen, sofern das Elternteil, bei dem das Kind wohnhaft ist, Unterhalt für dieses beantragt.

Das Jugendamt ist für die Kompetenz seiner Beschäftigten verantwortlich. Sollte ein Mitarbeiter in falscher Weise agiert haben, so haftet das Jugendamt für den entsprechenden Fehler.

Quelle: anwalt.de