Geschiedenenunterhalt - Unterhalt nach der Scheidung

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 1. Januar 2008 hat sich die Frage der Bedürftigkeit und demzufolge die Frage nach der Erwerbsobliegenheit entscheidungserheblich geändert.

Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Betreuungsunterhalt, den der Ehegatte der betreuenden Kinder verlangen kann. Dabei liegt dieser Gesetzesnovellierung der Gedanke zugrunde, dass die Rechtsstellung desjenigen Elternteils, der die Kinder betreut, verbessert wird. Allerdings tritt dieser Grundgedanke in Konkurrenz mit dem Novellierungsgedanken der Eigenverantwortlichkeit des bereits geschiedenen Ehegatten.

Zurzeit ist noch unklar, ob und inwieweit dieser neue Grundgedanke zu einer Abänderung des Betreuungsunterhaltsanspruches auch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten hat. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Gesetzesnovelle lediglich auf den Geschiedenenunterhalt beschränkt, und zwar sofern der Zeitraum der Trennung nicht unangemessen lange, das heißt mehr als ein Jahr, andauert. Hiermit ist die Erwerbsobliegenheit im Zeitraum des Getrenntlebens nicht gleichermaßen so ausgeprägt wie im Geschiedenenunterhalt.

Dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten soll während des Zeitraums der Trennung die Gelegenheit gegeben werden, und zwar in einem angemessenen Zeitraum von ungefähr einem Jahr, um sich neu zu orientieren und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen. Von dem an sich unterhaltsbedürftigen Ehegatten wird spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung erwartet, dass dieser aufgrund der Erwerbseinkünfte nicht länger auch unterhaltsbedürftig ist. Sollte dies jedoch nicht zutreffen, hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser neuen Gesetzesnovellierung festgelegt, dass die Unterhaltsanspruchsherabsetzung sowie eine zeitliche Begrenzung nicht nur zulässig, sondern auch vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.

Im Rahmen des § 1569 BGB betont der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Hiermit soll klargestellt werden, dass die Geschiedenenunterhaltszahlung eine Ausnahme und nicht die Regel ist. So obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Vor allem gilt dies für geschiedene Ehegatten, die keine minderjährigen Kinder zu betreuen haben. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Ehegatte nach den Vorschriften der §§ 1570 und 1574 BGB einen Unterhaltsanspruch.