Elternunterhalt kann unter folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:

  • Es muss eine Bedürftigkeit der Eltern vorliegen. Dies bedeutet, dass diese ihren Lebensbedarf nicht vollständig selbst decken können. Sollte sich ein Elternteil oder beide Eltern zum Beispiel in einem Pflegeheim befinden, so werden die Heimkosten mit bei der Berechnung des Elternunterhalts herangezogen.
  • Kinder müssen dann Elternunterhalt zahlen, wenn die Eltern ihre finanziellen Mittel und ihr Vermögen bereits aufgebraucht haben. Erst dann wird von den Kindern Unterhalt verlangt.
  • Elternunterhalt wird auch nur dann von den Kindern verlangt, wenn diese selbst finanziell den Elternunterhalt stemmen können.
  • Bevor Kinder Elternunterhalt leisten müssen, wird der Ehepartner des bedürftigen Elternteils herangezogen

Wie hoch ist der Elternunterhalt?

Zur Berechnung des Elternunterhalts wird das Jahreseinkommen herangezogen. Es kann auch das Einkommen des Ehepartners mit herangezogen werden, sofern dieser zum Beispiel ein höheres Einkommen hat, als das eigentliche Kind des Elternteils. Vom Einkommen wird dann der sogenannte Selbstbehalt abgezogen. Dies ist der Teil, der dem Kind selbst zum Leben bleiben muss. Je nach Art können auch bestimmte Verpflichtungen mit in die Berechnung des Unterhalts einfließen. Auch das Vermögen des Kindes kann herangezogen werden. Allerdings darf das Schonvermögen keine Berücksichtigung finden.

Welcher Selbstbehalt wird beim Einkommen zugrunde gelegt?

Es werden laut Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01. Januar 2019 folgende Werte zugrunde gelegt:

  • Selbstbehalt für das unterhaltspflichtige Kind: 1.800 Euro pro Monat
  • Selbstbehalt für den Ehepartner pro Monat: 1.440 Euro
  • Familienselbstbehalt pro Monat: 3.240 Euro

Welche Kosten finden bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung?

  • Aufwendungen durch den Beruf, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Berufsbekleidung und Weiterbildungskosten
  • Kosten einer privaten Altersvorsorge in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens
  • Ratenkredite und Bausparkredite
  • Aufwendungen für Besuche in Pflegeeinrichtungen
  • Kosten von Miete und Nebenkosten, wenn diese über 450 Euro liegen
  • Kosten, die durch Krankheiten verursacht werden
  • Kosten der Krankenvorsorge
  • Sonstige Unterhaltspflichten

Müssen Kinder mehrmals Elternunterhalt zahlen?

Es erfolgt eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Unterhalts, wenn Kinder bereits Elternunterhalt zahlen. Dies kann bei geschiedenen Ehegatten beispielsweise der Fall sein. Allerdings wird eine bestimmte Reihenfolge der Dringlichkeit eingehalten. Zu allererst erfolgen Unterhaltsansprüche der leiblichen oder adoptierten Kinder. Danach folgen die eigenen oder geschiedenen Ehegatten, gefolgt von den Enkeln und Urenkeln. Danach erfolgt erst der Elternunterhalt.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Sofern das Einkommen bereinigt wurde, sprich der Selbstbehalt und sonstige Verpflichtungen abgezogen worden sind, erfolgt die Festsetzung des Elternunterhalts. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen die Hälfte abgezogen, sprich 50 Prozent, die dann als Elternunterhalt verwenden müssen.

Hier ein Beispiel: Alleinstehend ohne Kinder

Tabelle: Alleinstehend ohne Kinder

Hier wird ein Elternunterhalt von 100 Euro festgesetzt.

Erfolgt eine Anrechnung von eigenen Kindern bei der Berechnung des Elternunterhalts?

Prinzipiell gilt, dass eigene Kinder vorgehen. In dem Fall wird fiktiv angenommen, dass die Eltern getrennt sind. Zugrunde gelegt wird der Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Es können aber auch andere Kosten abgezogen werden. Dazu gehören Betreuungskosten, Nachhilfe, Klassenfahrten und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit dem Unterhalt für Kinder stehen.

Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel: Familie mit zwei Kindern, wobei der Vater Unterhaltspflichten für seine Mutter hat.

Tabelle: Familie mit zwei Kindern

Hier muss der Ehegatte keinen Elternunterhalt zahlen, da er unter der Selbstbehaltgrenze liegt.

Muss das Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden?

Sollte das Einkommen des Kindes nicht für den Elternunterhalt ausreichen, so kann auch dessen Vermögen herangezogen werden. Hier wird jedoch das gleiche Prinzip wie beim Einkommen angewandt. Dieses besagt, dass das Vermögen nicht eingesetzt wird, sofern sich daraus ergibt, dass das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Es kann aber auch sein, dass der Vermögenseinsatz mit sehr großen Nachteilen verbunden ist oder große Kosten nach sich zieht, so dass dann auch ein Vermögenseinsatz ausscheiden kann. Wenn dies der Fall ist, muss das sogenannte Schonvermögen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Folgende Vermögenswerte stehen dem Kind zu:

  • Altersvorsorgepuffer von fünf Prozent des aktuellen Jahreseinkommens (brutto) pro Jahr ab dem 18. Lebensjahr, zuzüglich einer Verzinsung von 4 Prozent
  • Ersparnisse in Höhe von 10.000 Euro als Pauschalbeträge

Nachfolgend ein Beispiel: Mann, 43 Jahre alt

Rechenbeispiel: Mann, 43 Jahre alt

Der Mann kann ein Vermögen von bis zu 109.950 Euro besitzen, welches er nicht für den Elternunterhalt verwenden muss.

Zum Schonvermögen wird gezählt:

  • Eigenheim, welches selbst genutzt wird
  • selbst genutzte Eigentumswohnung
  • Ersparnisse für Sanierungsarbeiten und Modernisierungen an der selbst genutzten Immobilie
  • Ersparnisse für ein neues Fahrzeug, wenn dieses für den Arbeitsweg verwendet werden soll und das alte Auto schon sehr abgenutzt ist