Gemäß § 75 VwGO kann eine Klage abweichend von § 68 VwGO bei nicht fristgemäßer Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsrechts oder bei einem Widerspruch eingelegt werden. Auch im Sozialrecht und in Finanzrecht sind Untätigkeitsklagen möglich.

Die Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht

Voraussetzung für die Klage ist eine Frist von drei Monaten, die eingehalten werden muss. Sofern nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts noch keine Bearbeitung des Antrages erfolgt worden und hierbei auch kein zureichender Grund ersichtlich ist, so kann eine Untätigkeitsklage eingelegt werden. Sollte jedoch ein zureichender Grund vorliegen, so wird das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer neuen Frist, die das Gericht festgelegt, aussetzen. Sollte der Verwaltungsakt dann in dieser Frist bearbeitet werden, so ist die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.

Gemäß § 68 VwGO müssen Verwaltungsakte grundsätzlich, bis auf einige geregelte Ausnahmen, durch Widerspruchsverfahren geprüft werden. Der Kläger ist verpflichtet, das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Gemäß § 70 VwGO muss ein Widerspruchsverfahren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch den Kläger eingeleitet werden.

Nach Einlegung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 75 VwGO muss die zuständige Behörde durch einen Widerspruchsbescheid über den Widerspruch entscheiden. Sollte der Kläger dann die Entscheidung aus dem Widerspruchsverfahren nicht akzeptieren, so muss er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 VwGO eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Verpflichtungsklage dient in erster Linie dazu, den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Generell darf die Begrifflichkeit der Untätigkeitsklage jedoch nicht mit dem Begriff der Verpflichtungsklage gleichgesetzt werden.

Die Verpflichtungsklage ist im Verwaltungsrecht in § 75 VwGO geregelt und stellt keine eigene Art der Klage dar. Vielmehr stellt eine Verpflichtungsklage den Zustand dar, dass eine Behörde nicht fristgemäß über einen Antrag entscheidet.

Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht

Im Sozialrecht ist gemäß § 88 SGG eine Bearbeitungsfrist bis zu sechs Monate für die Zustellung eines Bescheides gültig. Die Frist für einen Widerspruch beträgt hier drei Monate. Sollte eine Klage zu früh gestellt werden, wird diese in der Regel von den Gerichten abgewiesen.

Anders ist dies der Fall, wenn eine Behörde eine Zahlung bewusst verweigert oder verzögert und zudem nur zu 66 bis 90 Prozent der Regelleistung auszahlt. Dann können Ausnahmen gelten, die jedoch gerichtlich individuell geprüft werden.

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