Am 25. Mai 2018 soll das neue vom Bundestag verabschiedete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) zusammen mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft treten.

Bundesdatenschutzgesetz beinhaltet deutlich mehr Vorschriften

Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ist in dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU enthalten, was am 27. April 2017 vom Bundestag verabschiedet worden ist. Der gesetzliche Datenschutz wird künftig von 99 Artikeln der DSGVO und 86 Paragrafen des BDSG-neu bestimmt werden. Bisher waren es viermal weniger Vorschriften.

Videokameras können öfters eingesetzt werden

In Teil 1 des BDSG-neu finden sich unter § 4 Vorschriften zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglicher Räumen. Unter anderem können künftig Videokameras in großen öffentlichen Anlagen, Einkaufszentren, Sportstätten, Bahnhöfen und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln angebracht werden. Durch die Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten der Videokameras soll mehr Sicherheit gewährleistet werden.

In Teil 2 des BDSG-neu finden sich Einzelregelungen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, einzelne personenbezogene Daten der Arbeitnehmer zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern gemäß § 22 Abs. 1 BDSG zu verarbeiten.

Neue Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz

In § 26 BDSG-neu sind neue Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz zu finden. In § 26 BDSG-neu werden die Regelungen zusammengefasst, die in den früheren §§ 3 Abs. 10 und 32 BDSG enthalten sind.

Betriebsräte müssen Betriebsvereinbarungen prüfen

Betriebsräte müssen gemäß Artikel 88 Abs. 2 DSGVO und § 26 Abs. 2 BDSG-neu Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Wirkung künftig prüfen. Für die Tätigkeit der Betriebsräte wird künftig ebenso das neue Datenschutzrecht angewandt. Nicht geregelt bleibt zum Beispiel in § 26 BDSG-neu die Kontrolle von Beschäftigten.

Weitere Regelungen bezüglich Verbraucherkrediten und Scoring

In § 30 BDSG-neu sind Vorschriften zur Thematik der Verbraucherkredite zu finden. Auch die Sparte „Scoring und Kreditauskünfte“ findet sich in § 31 BDSG-neu wieder. In § 38 BDSG-neu enthalten sind Regelungen zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese Vorschriften sind hingegen unverändert geblieben.

Bisher ist das BDSG-neu heftig umstritten. Die Europarechtskonformität bleibt demnach abzuwarten.