| TVöD-S Urlaub |
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Abschnitt IV Urlaubs- und ArbeitsbefreiungBeschäftigte haben jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei das Entgelt gemäß § 21 weitergezahlt wird. Beträgt die Arbeitszeit fünf Werktage pro Woche, ergeben sich folgende Urlaubstage: Tabelle Urlaubstage
Stand: 02.09.2011 Zudem können im Rahmen des TVöD-S folgende Urlaube und Arbeitsbefreiungen beansprucht werden:
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 34 Kündigung des ArbeitsverhältnissesBeschäftigte mit einem Beschäftigungsverhältnis bis zum sechsten Monat, können zwei Wochen bis zum Monatsschluss kündigen. Beschäftigte mit einem schon länger bestehenden Arbeitsverhältnis haben folgende Kündigungsfristen zu berücksichtigen: Tabelle: Kündigungsfristen
Stand: 02.09.2011 |
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| Aktualisiert ( Dienstag, 10. April 2012 um 05:52 ) |






