| TVöD-S Eingruppierung und Entgelt |
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Abschnitt III § 15 TabellenentgeltDie Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. § 16 Stufen der EntgelttabelleDie Entgeltgruppe 1 umfasst 5 Stufen, wobei Beschäftigte bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis in die Stufe 2 eingruppiert werden. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. Bei Einstellung werden Beschäftigte ohne Berufserfahrung gewöhnlich in die Stufe 1 eingruppiert. Liegt eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vor, wird der Beschäftigte in die Stufe 2 eingeordnet. Bei einer 3-jährigen Berufserfahrung wird eine Eingruppierung in die Stufe 3 vorgenommen. Tabelle Entgeltgruppe 1
Stand: 02.09.2011 Tabelle Entgeltgruppe 2 - 15
Stand: 02.09.2011 § 17 Allgemeine Regelungen zu den StufenDas ausgezahlte Tabellenentgelt wird mit Beginn der neuen Stufe dem jeweiligen für die neue Stufe geltenden Tabellenentgelt angepasst. Sollte der Beschäftigte überdurchschnittliche Leistungen aufweisen, können die Stufen bis zum Erreichen der Stufen 4 bis 6 erheblich verkürzt werden. Im Gegensatz dazu können unterdurchschnittliche Leistungen zu einer Verlängerung des Erreichens der Stufen 4 bis 6 führen. § 17.1 Entgelt für AuszubildendeAuszubildende, die unter TVAöD vom 13. September 2005 fallen, erhalten Entgelt für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für Auszubildende (TVAöD). § 18.4 Sparkassensonderzahlung (SSZ)Beschäftigte, die am 01. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung (SSZ), welche als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt und im Regelfall mit dem Entgelt im November ausgezahlt wird. Dies SSZ umfasst einen garantierten und einen variablen Teil, wobei der garantierte Teil jedem Beschäftigten zusteht. Der variable Teil richtet sich nach der erbrachten Leistung und dem Unternehmenserfolg. Die SSZ vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Krankenzahlung oder Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub besitzt. Beschäftigte, die wegen einer Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie bei Inanspruchnahme der Elternzeit kein Entgelt erhalten haben, haben Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung in vollem Umfang. Ebenso Anspruch auf die SSZ in vollem Umfang haben Beschäftigte, die aufgrund der Höhe des zustehenden Krankengeldes kein Krankengeldzuschuss erhalten haben. Weitere Zuschläge, die im Rahmen des TVöD-S gezahlt werden können, sind
§ 25 Betriebliche AltersversorgungGemäß dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – Tarifvertrag Altersvorsorge (ATV) – haben Beschäftigte des TVöD-S Anspruch auf eine Versicherung zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, welche jedoch eine Eigenbeteiligung voraussetzt. |
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| Aktualisiert ( Dienstag, 10. April 2012 um 05:50 ) |






