| TVöD-S Geltungsbereich - Arbeitszeit - Eingruppierung - Entgelttabelle |
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Abschnitt I § 1 GeltungsbereichDie Regelungen des TVöD-S gelten für Beschäftigte der Sparkassen, welche eine Mitgliedschaft eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind. Der TVöD-S ist nicht anzuwenden bei
Beschäftigte, welche Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 beziehen, können gesonderte Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung, die vom Tarifvertrag abweichen, vereinbaren. § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, ProbezeitDer Arbeitsvertrag sowie Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Form. Die Probezeit dauert längstens sechs Monate, sofern nicht anders vereinbart. Sollte der Auszubildende nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, so entfällt die Probezeit. § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, BankgeheimnisDer Beschäftigte hat ein Bankgeheimnis zu wahren, auch wenn dies nicht Bestandteil des Vertrages ist. Vergünstigungen in Form von Geschenken, Provisionen, Belohnungen und weiteren Annehmlichkeiten, die der Beschäftigte durch Dritte bezüglich der Arbeitstätig erhalten würde, sind vom Beschäftigten nicht anzunehmen, sofern keine anderweitige Regelung seitens des Arbeitgebers getroffen wurde. Sollte der Beschäftigte Nebentätigkeiten mit einer entsprechenden Vergütung aufnehmen, ist dies dem Arbeitgeber zu melden. Beschäftigte haben arbeitsrechtlich Einsicht in ihre Personalakte. Abschnitt II TVöD-S Arbeitszeit§ 6 Regelmäßige ArbeitszeitDie Arbeitszeit beträgt im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Wochenstunden. Im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Im Tarifgebiet West ist eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei Einvernehmen der Vertragsparteien auf 40 Stunden möglich. Gewöhnlich werden die Wochenarbeitsstunden auf fünf Werktage verteilt. In Einzelfällen auch auf sechs Tagen. Beschäftigte sind verpflichtet, Wechselschichtarbeit, Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen sowie nachts zu verrichten, wenn dienstliche Gründe dafür bestehen. § 7 Sonderformen der ArbeitZu den Sonderformen der Arbeit gehören Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Nachtarbeit, Mehrarbeit sowie Überstunden. § 8 Ausgleich für Sonderformen der ArbeitBeschäftigte erhalten für geleistete Sonderarbeit Zeitzuschläge, die sich stündlich wie folgt berechnen: Tabelle Sonderarbeit
Stand: 02.09.2011 § 11 TeilzeitbeschäftigungEine vertraglich geringere Arbeitszeit kann bei Beschäftigten vereinbart werden, wenn Folgendes zutrifft:
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| Aktualisiert ( Samstag, 03. September 2011 um 22:20 ) |





