TVöD-K Eingruppierung - Entgeltgruppe und Stufen der Entgelttabelle
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TVöD-K Bereich Krankenhäuser  Arbeitszeit  TVöD-K Eingruppierung

§ 12 und 12.1 Eingruppierung

Stufe Entgeltgruppe I Berufserfahrung Ärzte  Entgeltgruppe II Berufserfahrung Fachärzte
1  < 1 Jahr < 4 Jahre
2 1 Jahr bis 3 Jahre 4 bis 8 Jahre
3  3 bis 5 Jahre  8 bis 12 Jahre
4  5 bis 9 Jahre  > 12 Jahre
5 > 9 Jahre entfällt  entfällt

In § 13 (ausgelassen) sind Eingruppierungen für besondere Fälle geregelt. Diese können der Entgeltordnung entnommen werden.
§ 14 (ausgelassen) behandelt die Übertragung von höherwertigen Aufgaben und Tätigkeiten und kann in TVöD-K nachgelesen werden.

§ 15 Tabellenentgelt

Das Tabellenentgelt, was dem Beschäftigten pro Monat ausgezahlt wird, richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 1 eine jährliche Einmalzahlung von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer derzeitigen Entgeltgruppe. Beschäftigte, die in Entgeltgruppe 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten nach § 15 Abs. 1  zuzüglich zum Grundgehalt eine Zulage von monatlich 25 Euro. Beschäftigte, die die Leitung einer Station innehaben, erhalten für die Zeit der Leitungsfunktion einen monatlichen Pauschalbetrag von 30 Euro.
Beschäftigte werden nach den Anlagen A und E vergütet. Ärzte nach Anlage C.

 

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

Die Entgeltgruppe 1 umfasst 5 Stufen, wobei Stufe 2 als Eintrittsstufe gilt. Nach einer 4-jährigen Arbeitszeit wird eine höhere Einstufung angestrebt.
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in jeweils 6 Stufen unterteilt. Für Ärzte gelten gesonderte Bedingungen gemäß § 12.1.
Sofern keine Berufserfahrung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wird der Beschäftigte in die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe eingestuft. Sollte eine einjährige Berufserfahrung vorliegen, so wird eine Eingruppierung in Stufe 2 vorgenommen. Sollten mindestens drei Berufserfahrungsjahre vorgewiesen werden können, so erfolgt die Eingruppierung in Stufe 3. Ab der Stufe 3 erfolgt die Höhergruppierung in die nächsthöhere Stufe in Abhängigkeit der Leistung nach § 17 Abs. 2.

Eingruppierung Stufen

Derzeitige Stufe Erreichen der nächsten Stufe
1 Nach 1 Jahr
2 Nach 2 Jahren
3 Nach 3 Jahren
4 Nach 4 Jahren
5 Nach 5 Jahren
6  entfällt

§ 17, ausgelassen, enthält allgemeine Regelungen zu den Stufen.
§ 18, ausgelassen, regelt Leitungszuschläge. 

§ 19 Erschwerniszuschläge

Erschwerniszuschläge werden für außergewöhnliche Tätigkeiten gezahlt, die nicht in Zusammenhang mit der gewöhnlichen Arbeit zu tun haben. Die einzelnen Zuschlagshöhen bestimmen die jeweiligen Länder selbst.
Erschwerniszuschläge werden gezahlt bei:

  1. Nicht durch Klima bedingte Hitzeeinwirkung
  2. Bei extremer Staub- und Schmutzbelastung
  3. Bei Strahlenexposition
  4. Sonstigen erschwerten Bedingungen

§ 20 Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld

Anspruch auf Weihnachtsgeld haben diejenigen Beschäftigten, die am 01. Dezember des fortlaufenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ärzte sind von § 20 ausgenommen.


Die Höhe im Tarifgebiet West ist wie folgt festgelegt:

Entgeltgruppen Höhe der Jahressonderzahlung
1 bis 8 90 v.H.
9 bis 12 80 v.H.
13 bis 15 60 v.H.


Für das Tarifgebiet Ost gilt, die Bemessungsgrenze wird auf 75 v.H. der in der Tabelle genannten Vomhundertsätzen festgesetzt.
Das Weihnachtsgeld wird nach dem durchschnittlichen Entgelt der Monate Juli, August und September bestimmt und wird mit dem Entgelt im November ausgezahlt. Ein Teil des Weihnachtsgeldes kann auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Beschäftigte erhalten dann ein gekürztes Weihnachtsgeld um 1/12, wenn sie keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung haben. Weihnachtsgeldkürzungen betreffen nicht Personen, die:

1) Kein Tabellenentgelt erhalten haben, da sie

1.1) Grund- bzw. Zivildienst abgeleistet und vor dem 01. Dezember eine Tätigkeit aufgenommen haben

1.2) Bei Verboten der Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 MuSchG

1.3) Bei Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld

2) Krankengeldzuschüsse erhalten haben oder aufgrund der Höhe des zustehenden Krankengelds kein Krankengeldzuschuss in Anspruch genommen werden konnte.

§ 21, ausgelassen, regelt die Bemessungsgrundlage bei Entgeltfortzahlung.
§ 22, ausgelassen, regelt das Entgelt im Krankheitsfall.

§ 23 Besondere Zahlungen

Als besondere Zahlungen kommen unter anderem vermögenswirksame Leistungen in Betracht. Diese betragen für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro bei Vollzeitbeschäftigten. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht dann, wenn Tabellenentgelt, Krankengeldzuschuss oder Entgeltfortzahlungen gezahlt werden.
Zudem können Beschäftigte – Vollzeit und Teilzeit - eine Jubiläumsvergütung erhalten, wenn sie die Beschäftigungszeit vollendet haben (§ 34 Abs. 3):
   Nach 25 Jahren werden 350 Euro gezahlt
-    Nach 40 Jahren 500 Euro

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

Als Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt sowie andere Zahlungen gilt, sofern nicht vertraglich andere Regelungen getroffen worden sind, der jeweilige Kalendermonat.

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) sowie über Altersvorsorge TV-Kommunal (ATV-K) steht eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu.

Aktualisiert ( Dienstag, 10. April 2012 um 05:46 )
 
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