| TVöD-K Eingruppierung |
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§ 12 und 12.1 Eingruppierung
In § 13 (ausgelassen) sind Eingruppierungen für besondere Fälle geregelt. Diese können der Entgeltordnung entnommen werden. § 15 Tabellenentgelt
Das Tabellenentgelt, was dem Beschäftigten pro Monat ausgezahlt wird, richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 1 eine jährliche Einmalzahlung von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer derzeitigen Entgeltgruppe. Beschäftigte, die in Entgeltgruppe 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten nach § 15 Abs. 1 zuzüglich zum Grundgehalt eine Zulage von monatlich 25 Euro. Beschäftigte, die die Leitung einer Station innehaben, erhalten für die Zeit der Leitungsfunktion einen monatlichen Pauschalbetrag von 30 Euro.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
Die Entgeltgruppe 1 umfasst 5 Stufen, wobei Stufe 2 als Eintrittsstufe gilt. Nach einer 4-jährigen Arbeitszeit wird eine höhere Einstufung angestrebt. Eingruppierung Stufen
§ 17, ausgelassen, enthält allgemeine Regelungen zu den Stufen. § 19 Erschwerniszuschläge
Erschwerniszuschläge werden für außergewöhnliche Tätigkeiten gezahlt, die nicht in Zusammenhang mit der gewöhnlichen Arbeit zu tun haben. Die einzelnen Zuschlagshöhen bestimmen die jeweiligen Länder selbst.
§ 20 Jahressonderzahlung / WeihnachtsgeldAnspruch auf Weihnachtsgeld haben diejenigen Beschäftigten, die am 01. Dezember des fortlaufenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ärzte sind von § 20 ausgenommen. Die Höhe im Tarifgebiet West ist wie folgt festgelegt:
1.1) Grund- bzw. Zivildienst abgeleistet und vor dem 01. Dezember eine Tätigkeit aufgenommen haben 1.2) Bei Verboten der Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 MuSchG 1.3) Bei Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld 2) Krankengeldzuschüsse erhalten haben oder aufgrund der Höhe des zustehenden Krankengelds kein Krankengeldzuschuss in Anspruch genommen werden konnte.
§ 21, ausgelassen, regelt die Bemessungsgrundlage bei Entgeltfortzahlung. § 23 Besondere Zahlungen
Als besondere Zahlungen kommen unter anderem vermögenswirksame Leistungen in Betracht. Diese betragen für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro bei Vollzeitbeschäftigten. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht dann, wenn Tabellenentgelt, Krankengeldzuschuss oder Entgeltfortzahlungen gezahlt werden. § 24 Berechnung und Auszahlung des EntgeltsAls Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt sowie andere Zahlungen gilt, sofern nicht vertraglich andere Regelungen getroffen worden sind, der jeweilige Kalendermonat. § 25 Betriebliche AltersversorgungDen Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) sowie über Altersvorsorge TV-Kommunal (ATV-K) steht eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. |
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| Aktualisiert ( Dienstag, 10. April 2012 um 05:46 ) |






