| Geltungsbereich - Arbeitsvertrag - Arbeitsbedingungen - Versetzung |
|
|
|
|
Nachfolgend finden Sie eine Kurzfassung des TVöD-K unter Ausschluss der Abschnitte V sowie VI. Desweiteren wurden für Übersichtszwecke einige bestimmte Paragraphen in der Beschreibung ausgelassen. Diese sind jedoch gekennzeichnet. Die Anlagen B, D und F wurden mit der Fassung vom 01. Januar 2010 aufgehoben. In Anlage A wird das Tabellenentgelt für Beschäftigte, in Anlage C das Tabellenentgelt für Ärzte und Ärztinnen, in Anlage E die Kr Anwendungstabelle sowie in Anlage G das Bereitschaftsdienstentgelt dargestellt. Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften§ 1 GeltungsbereichDie Regelungen des TVöD-K beziehen sich auf Beschäftigte, die
beschäftigt sind. Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit zum TVöD-K ist die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur VKA (Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände). TVöD-K ist nicht anwendbar bei Beschäftigten, die
§ 2 Arbeitsvertrag, Probezeit, NebenabredenDer Arbeitsvertrag sowie Nebenabreden sind schriftlich festzulegen. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnissen gilt eine sechsmonatige Probezeit, sofern nicht anders vertraglich geregelt. Sollte vorab eine Übernahme des Auszubildenden vertraglich zugesichert werden, entfällt die Probezeit.§ 3 Allgemeine ArbeitsbedingungenBeschäftigten obliegt eine Schweigepflicht bezüglich sämtlicher Tätigkeiten und Daten des Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitgeber dies vertraglich eingrenzt. Zudem sind keine Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen. Über etwaige Nebentätigkeiten hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich zu berichten.§ 3.1 ausgelassen, behandelt die Pflichten von Ärzten und Ärztinnen § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung von BeschäftigtenBeschäftigte können aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe versetzt oder abgeordnet werden. Sollte der Beschäftigte außerhalb des derzeitigen Arbeitsortes länger als drei Monate versetzt oder abgeordnet werden, so muss dieser dazu vorher angehört werden. Die Vergütung sollte in gleicher bzw. ähnlicher Höhe der bisherigen Tätigkeit erfolgen, sofern nicht gesondert geregelt. Eine Ablehnung des Beschäftigten ist nur bei wichtigen Gründen möglich.§ 5 sowie 5.1 ausgelassen, behandeln über Qualifikationen der Beschäftigten sowie Qualifikationen von Ärzten.
|
| Aktualisiert ( Mittwoch, 01. Juni 2011 um 17:00 ) |





