| Ergebnis der Tarifrunde 2008/2009/2010 |
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Tarifabschluss am 27.02.2010 für die Beschäftigten von Bund und KommunenIn den Tarifverhandlungen 2010 für die Beschäftigten von Bund und Kommunen gabe eine Einigung.
Nun ist endlich für das Jahr 2008 eine Einigung erzielt worden, nachdem wochenlang massiv gestreikt worden ist. Mit einer Schlichtung ist es den Arbeitnehmern gelungen, den Arbeitgebern einen Tarifabschluss abzuringen, der wieder mehr Geld in die Taschen bringen soll und das endlich nach Jahren des Lohnverzichts. Enthalten sind folgende Punkte:
Entgelt 1) Für die im Westen beschäftigten Arbeitnehmer wird zum 01.Januar 2008 das Tabellenentgelt und auch das Entgelt der Gruppe 15 Ü um 50,- Euro und sodann linear um weitere 3,1 Prozent erhöht. Für das Tarifgebiet Ost wird die Erhöhung erst zum 01.April 2008 stattfinden. 2) Weiterhin wird eine lineare Erhöhung des Tabellenentgelts zum 01.Januar 2009 stattfinden, dann um 2,8 Prozent. 3) Im Januar 2009 erhalten alle Beschäftigten für das laufende Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 225,- Euro. Für Teilzeitbeschäftigte gilt: sie erhalten die Einmalzahlung in Höhe ihres Beschäftigungsumfangs. 4) Im Osten wird beim Bund und bei den kommunalen Arbeitgebern das Entgelt zum 01.Januar 2008 angehoben und dem Westentgelt angeglichen. Die Erhöhung wird die Gruppen 1-9 betreffen und zu 100 Prozent dem Westentgelt angeglichen. Ebenfalls betroffen sind auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9, welche in die Vergütungsgruppe IV b eingegliedert sind. 5) Die Ostangleichung des Entgelts der Gruppen 9- 15 Ü wird vorgezogen. Statt am 01.Januar 2010 wird sie schon am 01.April 2008 stattfinden. 6) Auch die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden erhöht. Im Westen werden ab dem 01.Januar 2008 70,- Euro mehr gezahlt, im Osten werden ab demselben Datum die Entgelte an die Westentgelte angeglichen. Dafür beträgt die Laufzeit zwei Jahre.
Arbeitszeit 1) Ab dem 01. Juli 2008 wird die Arbeitszeit im Tarifgebiet West einheitlich auf 39 Stunden erhöht. Dies gilt für die kommunalen Arbeitgeber. Der Bund ist nicht betroffen, hier beträgt die einheitliche Arbeitszeit für Ost und West schon seit 2005 39 Stunden. 2) Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, den Stundenumfang ihrer Arbeitszeit aufstocken zu lassen, falls sie mit ihren kommunalen Arbeitgebern im Westen eine feste Stundenzahl vereinbart haben. Dadurch entsteht dann keine Entgeltminderung. Diese Entgeltminderung würde durch die Arbeitszeiterhöhung entstehen und kann so vermieden werden. 3) Beschäftigte, die sich bereits in der Altersteilzeit befinden, sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen. 4) Die im Westen abgeschlossenen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit, welche mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden ausgehandelt wurden, werden aufgehoben. Ausgenommen sind die entsprechenden Regelungen mit den Beschäftigungsversicherungstarifverträgen, wie zum Beispiel in Hannover. Die in den landesbezirklichen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen werden angepasst. Bestehen bleiben jedoch die Arbeitszeitregelungen in den Beschäftigungsversicherungstarifverträgen bis Ende Februar 2010. 5) Weiterhin entfällt die Möglichkeit der kommunalen Arbeitgeber im Westen, die auf landesbezirklicher Ebene die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit kündigen konnten. 6) Als Kompensation für die Arbeitszeiterhöhung im Rahmen der Gesamtarbeitszeit werden zweieinhalb Tage für die Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Diese Regelung gilt für die Kommunalen Arbeitgeber im Westen, welche im Erziehungsdienst beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Allerdings muss hierbei noch redaktionell klargestellt werden, dass diese Tage nicht verrechnet werden dürfen, mit bereits bestehenden Qualifikations- und Vorbereitungstagen. Ob diese gesetzlich oder dienstlich vereinbart waren, ist dabei egal. 7) Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber im Osten bleibt es bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Besitzstandsregelungen für übergeleitete BeschäftigteAuch die Regelungen für übergeleitete Beamte haben sich wie folgt geändert. Wer als Beschäftigter bis zum 01.Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist und wegen der Stichtagregelung bis zum 30.September 2007 nicht mehr in den Erhalt der Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegs oder der Vergütungsgruppenzulage kommt, kann auf Antrag in die Bestandsregelungen des TVÜ- Bundes und TVÜ- VKA aufgenommen werden. Dazu muss erforderlich sein, dass der Arbeitnehmer spätestens am 31. Dezember 2009 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs des BAT/BAT-O höher gruppiert worden wäre oder aber eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätte. Neu ist, dass diese Tarifregelungen erstmalig nach einem Zeitraum von vier Jahren, ab in Kraft treten, kündbar sind. a sich für Beschäftigte, vor allem im Sozial- und Erziehungsdienst, in Folge der wegfallenden Aufstiege evt. ein Entgeltverlust ergibt, wird hier die Eingruppierung übergangsweise neu und vorrangig geregelt. Dazu wird es nach der Tarifrunde 2008 neue Tarifverhandlungen geben, deren Ergebnisse dürfen aber nicht die Eingruppierung in der später zu verhandelnden Entgeltordnung präjudizieren.
Überleitungsrecht für Kommunalbeschäftigte LehrkräfteDiese Gruppe betrifft überwiegend Lehrkräfte in Bayern und kommunalen Hochschulen.
RestantenDie Veränderungen, die im Überleitungsrecht (TVÜ- Bund und TVÜ- VKA) und auch im TVöD bereits im Jahr 2006 verhandelt worden sind, treten bereits zum 01.Juli 2008, unter Berücksichtigung des Einigungsstandes von 2006, in Kraft. Falls aus dem Zeitablauf Anpassungen erforderlich sind, müssen diese vorgenommen werden. Siehe auch: Tarifeinigung im öffentlichen Dienst 1. März 2009
Stromtarif, Stromtarife auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
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| Aktualisiert ( Dienstag, 02. März 2010 um 08:17 ) |





