Ein im TVöD beschäftigter Arbeitnehmer, der von einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle wechselt, hat Anspruch auf ungekürzten Urlaub für die Zeit der Vollzeitbeschäftigung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F)). 

Wechsel von 5-Tage-Woche in Teilzeit im TVöD

Hintergrund des Urteils ist ein Beschäftigter des TVöD, der ab dem 15. Juli 2010  in eine Teilzeitstelle mit vier Arbeitstagen pro Woche wechselte. Zuvor hatte er eine Vollzeitstelle mit fünf Arbeitstagen in der Woche im öffentlichen Dienst nach dem TVöD inne. Der Kläger konnte im Jahr 2010 während seiner Vollzeittätigkeit, also von Januar bis Juli 2010 keinen Jahresurlaub nehmen.

Arbeitgeber gewährte zu wenig Urlaub

Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger statt 27 Tagen Urlaub (von Januar bis Juli 15 Urlaubstage + 12 Urlaubstage für den Rest des Jahres) nur 24 Urlaubstage (30 / 5 x 4 Tage), da er die Ansicht vertritt, dass sich aufgrund des tariflichen Anspruchs einer Viertagewoche der Umfang der Urlaubstage pro Jahr dementsprechend verringern würde.

Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs von Januar bis Juli 2010 nicht rechtens sei, da er in dieser Zeit noch eine Vollzeitstelle inne hatte.

Arbeitgeber muss Beschäftigten im TVöD 27 Tage Urlaub gewähren

Gemäß dem Arbeitsgericht ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer 27 Arbeitstage zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage ab. Vor dem Neunten Senat des BAG hatte die Revision des Arbeitnehmers Erfolg. Zur Begründung: In § 26 I TVöD wird unter anderem der Urlaubsanspruch der Fünftagewoche und eine Wochenarbeitszeit von weniger als fünf Tagen geregelt. Dabei wird folgender Wortlaut verwendet:

„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.“

Die Urlaubsregelungen sind allerdings dann aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, sofern der Urlaubsanspruch, der sich aus der noch verrichteten Vollzeittätigkeit ergibt, vermindert wird.

Urteil

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.2.2015, 9 AZR 53/14 (F)