Gemäß dem Arbeitsgericht Berlin verstößt die unterschiedliche Behandlung der Berufserfahrung bei der Eingruppierung in die jeweiligen Stufen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bund und die Länder (TVöD und TV-L) gegen das EU-Recht (ArbG Berlin, Urteil v. 18.03.2015, 60 Ca 4638/14).

Die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L und § 16 Abs. 2 TVöD Bund sieht für die Entgeltstufen bei der Einstellung eine differenzierte Anrechnung von Berufserfahrung der Einstellung vor.

In § 16 Abs. 2 TV-L und TVöD heißt es:

Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

 

Das Arbeitsgericht sieht in der Regelung keine Gewährleistung der Freizügigkeit. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine Freizügigkeit, die durch die EU garantiert werden soll, nicht garantiert wird, wenn die Berufserfahrung in unterschiedlicher Weise angerechnet wird. Es ist im Detail unzulässig, dass die Anrechnung der Berufserfahrung, die bei einem anderen früheren Arbeitgeber geleistet wurde, differenziert erfolgt, als bei einem Arbeitgeber einer gleichen Landeseinrichtung.  Die EU sieht darin eine Beeinträchtigung, da sich unter diesen Umständen keine Freizügigkeit entwickeln kann. Des Weiteren werden durch die Regelungen in § 16 Abs. 2 TV-L und TVöD Beschäftigte benachteiligt, die grenzüberschreitend tätig sind.

Wie das Arbeitsgericht Berlin entschieden hat, müssen Dienstzeiten in gleicher Weise bei der Eingruppierung in die Entgeltstufen angerechnet werden. Es dürfen keine Unterschiede bei der Anrechnung in der Hinsicht gemacht werden, dass Beschäftigte, die bei einer früheren Landeseinrichtung tätig waren, besser gestellt werden, als Beschäftigte, die bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zu dem Urteil die Berufung zugelassen.

Quelle: berlin.de