| Elternzeit wird nicht auf Stufenlaufzeiten angerechnet |
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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (Az.: 6 AZR 526/09) entschieden, dass die in Anspruch genommene Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden muss. Eine Stufenlaufzeit ist beispielsweise dann der Fall, wenn Lohnerhöhungen an eine Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt sind.
Hintergrund für das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes war eine Arbeitnehmerin, die gegen ihren Arbeitgeber klagte. Die Mutter war der Ansicht, dass die ihr durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht angerechneten Stufenlaufzeiten trotz der anderslautenden Klausel in ihrem Tarifvertrag (§17 TVöD-AT) angerechnet werden müsse. Nach ihrer Auffassung würde sie bei einer Nichtanrechnung der Stufenlaufzeiten als Mutter diskriminiert werden, was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausschließe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Frau jedoch in ihrer Argumentation ab. Das AGG sei zwar in diesem Falle anwendbar, jedoch würde die Mutter bei Nichtanrechnung der Elternzeit in keiner unzulässigen Art diskriminiert werden. Desweiteren hielt das Bundesarbeitsgericht fest, dass die betreffende Regelung im TVöD nicht entgegen dem Geschlecht diskriminierend sei. Es würden zudem keine Unterschiede zwischen Frau und Mann im TVöD vorliegen. Demzufolge ist, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes, die Mutter durch die Regelungen im TVöD nicht benachteiligt gewesen. Zudem sei zu festzuhalten, dass Elternzeit und Mutterschaft nicht zu verwechseln seien. Elternzeit kann sowohl von der Frau als auch vom Mann in Anspruch genommen werden und hätte nichts mit Schwangerschaft und Geburt zu tun. Das Bundesarbeitsgericht entschied demnach zu Gunsten des Arbeitgebers und liegt mit seinem Urteil auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der EuGH teilt Stufenlaufzeiten eine entsprechende Berufserfahrung zu, die nur durch eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit erreicht werden können. Das Aussetzen während der Elternzeit kann somit nicht zur Stufenlaufzeit gezählt werden.
Quelle: anwalt.de
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| Aktualisiert ( Freitag, 18. November 2011 um 20:35 ) |





