Arbeitsverträge enthalten in der Regel Verweisungen auf Tarifverträge. Solche Bezugnahmeklauseln sind inhaltlich korrekt und verletzen nicht das Transparenzgebot. Im Gegenteil: Diese sehr verbreiteten Verweise auf den TVöD werden von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes meist im Arbeitsvertrag erwartet.

Keine Intransparenz durch Verweise im Arbeitsvertrag

Der Verweis auf andere Vorschriften im Arbeitsvertrag wie den TVöD trägt nicht zur Intransparenz bei. Wichtig ist jedoch, dass alle Voraussetzungen und Rechtsfolgen genau beschrieben werden, so dass keine falschen Schlüsse gezogen werden können und der Vertragspartner nicht davon abgehalten wird, andere Rechte durchzusetzen. Die Regelungen gelten immer zum Zeitpunkt der Anwendung.

Statische und dynamische Verweise auf Tarifverträge

Eine statische Bezugsnahmeklausel verweist auf den Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, dynamische nehmen Bezug auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags. Doch was haben diese für Folgen in der Praxis? Das BAG stellt klar, dass immer der Wortlaut des Verweises, z.B. auf den TVöD, im Arbeitsvertrag entscheidend ist. Daraus folgt, dass Bestandsschutz für Altverträge nur noch begrenzt besteht und man mit sich mit dynamischen Bezugnahmeklauseln auch für immer an bestimmte Tarife binden kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1002/12


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