Was sich 2014 alles ändert – ein Überblick

Wie jedes Jahr gibt es auch im Jahr 2014 einige Änderungen zu beachten. Die größte Neuerung ist dabei wohl im Reisebereich zu erwarten. Nachfolgend sind alle wesentlichen Änderungen für das kommende Jahr aufgelistet.

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Reisekostenerstattung

Die Reisekosten für Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen werden künftig ab 2014 nur noch als Pauschalausgaben gesehen, die von der Abwesenheit des Reisenden abhängig sind. Somit ergeben sich drei folgende Werte:

01.) Wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, dann werden als Reisekosten 12 Euro erstattet.

02.) Wenn eine ganztägige Abwesenheit vorliegt, so werden 24 Euro erstattet.

03.) Eine mehrtägige Abwesenheit wird mit 12 Euro für den Anreisetag und 12 Euro für den Abreisetag angegeben. Hier spielt eine Stundenangabe keine Rolle.

Doppelte Haushaltsführung

Eine Zweitwohnung wird ab 2014 im Inland nur noch bis maximal 1.000 Euro pro Monat absetzbar sein. Darin inkludiert werden alle Aufwendungen sein, die für die Zweitwohnung angefallen sind. Die durchschnittliche Miete in Höhe einer Mietwohnung von 60 m2 wird nicht mehr angesetzt werden. Dafür gelten die neuen Pauschbeträge der Verpflegung auch für die Zweitwohnung.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist die Unterhaltung einer zweiten Wohnung. Die Hauptwohnung muss mit einem kompletten Hausstand am Wohnort unterhalten werden. Dazu werden ab dem Jahr 2014 auch Kosten einer Lebensführung nötig, die finanziell durch den Mieter oder Hauseigentümer anteilig oder vollständig bestritten werden müssen, um steuerlich berücksichtigt werden zu können. Nicht mehr berücksichtigt werden demzufolge beispielsweise Wohnungen bei den Eltern, wo lediglich ein oder mehrere Zimmer als Wohnung angegeben werden und die Eltern für die Lebensführung aufkommen. Hier muss dann nachgewiesen werden, dass der Mieter der Zimmer sich ebenso an den Lebenserhaltungskosten beteiligt.

Arbeitsstätte wird zur Tätigkeitsstätte

Ab dem 01. Januar 2014 wird die Begrifflichkeit „Arbeitsstätte“ von dem Begriff „Tätigkeitsstätte“ ausgetauscht. Bisher wurde der Begriff „Arbeitsstätte“ gesetzlich nicht klar definiert. Durch den Austausch der Begrifflichkeit werden die Bestimmungen der Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Dienstrechts festgelegt.

Relevant ist der Austausch bei der Angabe der Entfernungspauschale. Für die Einkommenssteuererklärung 2014 gilt somit die Angabe der Kilometerpauschale vom Wohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte.  Alle weiteren bisherigen Regeln zur Entfernungspauschale bleiben dabei unberührt.

Riester-Rente

Im Rahmen des Wohn-Riester-Programms soll es ab dem 01. Januar 2014 möglich sein, bereits in der Ansparphase ein bestimmtes Kapital zu entnehmen. Dieses muss für die Umschuldung bzw. Ablösung einer schon bestehenden Finanzierung, die aufgrund der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Immobilie benötigt wurde, genutzt werden. Bisher war es so geregelt, dass lediglich zu Beginn der Auszahlungsphase ein bereits eingezahltes Kapital entnommen werden durfte.

Eine weitere Neuerung im Wohn-Riester-Programm sieht vor, dass das Kapital auch für die Modernisierung von eigenen Wohnimmobilien gebraucht werden darf, sofern die Immobilie selbst genutzt wird. Damit soll der Umbau von Wohnungen besonders im fortgeschrittenem Alter gefördert werden. Bisher war so, dass der gesparte Betrag lediglich für den Bau und den Erwerb einer Immobilie oder der Umschuldung bereits bestehender Kreditverpflichtungen im Rahmen einer Nutzung für eine Immobilie eingesetzt werden konnte.

Ebenso neu wird ab dem 01. Januar 2014 die Deckelung der Kosten bei einem Anbieterwechsel sein. Zudem sind nur noch bestimmte Arten der Kosten bei Neuverträgen zulässig.

Rürup-Rente

Verträge von Rürup-Renten müssen künftig unter anderem im Falle eines Versicherungsfalls eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen, um die Rentenbeiträge steuerlich absetzen zu können. Zudem können auch die Verträge künftig steuerlich berücksicht werden, die ausschließlich eine Absicherung für den Eintritt in eine Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit besitzen.

Grundfreibetrag

Ab den 01. Januar 2014 wird der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro angehoben. Konstant hingegen bleibt der Eingangssteuersatz von 14 Prozent.

 

Siehe auch:

RotWas sich 2013 alles ändert – ein Überblick