Gemäß dem Bundesarbeitsgericht haben Teilzeitbeschäftigte im TVöD einen Anspruch auf ungekürzten Urlaub, sofern sie vorab von einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle bei dem gleichen Arbeitgeber gewechselt sind und sie noch über einen Resturlaub verfügen (9 AZR 53/14 (F).

Der Vorsitzende Richter Gernot Brühler begründete das Urteil des neunten Senats wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden".

Kürzung der Urlaubstage nicht rechtens

Die Anzahl der Urlaubstage in einem Jahr darf nicht vermindert werden, wenn Beschäftigte in eine Teilzeitbeschäftigung übergehen, wie aus dem Urteil des EuGH vom Juni 2013 (C-415/12) hervorgeht. Geklagt hatte ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst aus dem Bundesland Hessen, der zum 15. Juli 2010 in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt ist. Er war demzufolge nicht mehr an fünf, sondern an vier Tagen innerhalb der Woche arbeiten. Er hatte aus dem Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2010 noch Resturlaub im vollen Umfang, da er bis dato keinen Urlaub genommen hatte.

Laut dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) muss durch den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung der Urlaub dementsprechend gekürzt werden.

TVöD stellt ein „Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften“ dar

Wie das Erfurter Gericht entschied, stellt der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst einen „Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften“ dar. Somit ist er als unwirksam zu erklären, wenn laut Vertrag der Urlaubsanspruch bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung gemindert werden muss.

Urteil anwendbar auf alle Tarifverträge im öffentlichen Dienst

Das Gerichtsurteil ist auf alle Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich Bund und Kommunen anwendbar. Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) sind bis dato ebenso ähnliche Phrasen enthalten, die nicht rechtens wären, wenn man das Urteil vom TVöD auf den TV-L überträgt.

Alle Beschäftigte, die von einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt haben und die noch restlichen Urlaub aus der Vollzeitstelle übrig haben, können diesen unter Berufung des Gerichtsurteils einfordern, sofern der Arbeitsvertrag ähnliche Wortlaute wie im  TVöD verankert enthält.

Quelle: welt.de

 

 

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