| Strukturausgleich geltend machen! |
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Wieder einmal legen die Arbeitgeber das Tarifrecht so aus, wie es ihnen passt. Diesmal betrifft es den Strukturausgleich nach § 12 in Verbindung mit der Anlage 3 des Überleitungstarifvertrages der Länder (TVÜ-L), wozu eine längere rechtliche Auseinandersetzung mit den Arbeitgebern erwartet wird.
Was wollen die Arbeitgeber?- Geht es nach den Arbeitgebern, sollen in den TV-L übergeleitete Beschäftigte mit Entgelt aus einer Vergütungsgruppe, in die sie bereits nach einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg aufgestiegen waren, keinen Strukturausgleich erhalten. Das sehen die Gewerkschaften anders. Auch diese Beschäftigten sollen nach Auffassung der GEW einen Strukturausgleich erhalten, weil das Wort „ohne“ in der dritten Spalte der Anlage 3 zum TVÜ-L auch diese Beschäftigten erfasst. Geltendmachung erforderlich!Der Strukturausgleich sollte geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, bisher jedoch kein Strukturausgleich gezahlt worden ist. Das ist deshalb wichtig, weil ansonsten der Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs für die zurückliegende Zeit untergeht. Das ergibt sich aus § 37 TV-Länder. Wird ein Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit nicht schriftlich geltend gemacht, geht er für die/den Beschäftigte/Beschäftigten insoweit auch dann unter, wenn sich die GEW, mit ihrer Rechtsauffassung zur Zahlung des Strukturausgleichs vor den Gerichten durchsetzen sollte. Deshalb ist die frist- und formgerechte Geltendmachung des Strukturausgleichs in jedem Fall notwendig. Damit wird der Anspruch sowohl für die zurückliegende Zeit als auch für die Zukunft erhalten.
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| Aktualisiert ( Dienstag, 17. Februar 2009 um 09:47 ) |





