Strukturausgleich auch bei Herabgruppierung PDF Drucken E-Mail
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Die Beschäftigten mit Anspruch auf einen Strukturausgleich erhalten diesen auch dann, wenn sie nach ihrer Überleitung in das neue Tarifrecht herabgruppiert werden.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der entsprechenden Tarifregelung sind für den Strukturausgleich ausschließlich die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (u.a. Vergütungsgruppe), die zum Überleitungsstichtag bestanden haben, maßgeblich. Später eintretende Veränderungen wirken sich nur noch aus, wenn dies von den Tarifvertragsparteien explizit geregelt ist. Solche Regelungen gibt es zwar bei Höhergruppierungen und bei Veränderungen im Beschäftigungsumfang, jedoch nicht bei Herabgruppierungen.

Die BAG-Entscheidung bezieht sich auf einen Streitfall im Bereich des Bundes. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Stichtage ist die Entscheidung aber auch für alle anderen Arbeitgeberbereiche des öffentlichen Dienstes (Kommunen und Länder) gültig.

Übergeleitete Beschäftigte, denen der Strukturausgleich wegen einer Herabgruppierung gestrichen wurde bzw. gestrichen wird, sollten deshalb den Strukturausgleich beim Arbeitgeber – ggf. auch für die Zahlungszeiträume in den zurückliegenden sechs Monaten – schriftlich geltend machen.

Weitere Informationen: www.gew.de/BAG_entscheidet_Strukturausgleich_auch_bei_Herabgruppierung.html

Berlin, den 28. April 2011

Peter Jonas
Oliver Brüchert  

 

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Hauptvorstand
Reifenberger Str. 21
60489 Frankfurt
Tel. 069-78973-0
tarifrunde@gew.de

 

Aktualisiert ( Sonntag, 01. Mai 2011 um 20:07 )
 
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