| Die Fristverträge |
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Bei den geltenden Fristverträgen im Osten gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen. Die Schutzregelungen des BAT konnten für den Westen weit gehend erhalten bleiben. Fristverträge können gekündigt werden, dabei richten sich die Kündigungsfristen nach der Dauer der bei demselben Arbeitgeber bestehenden (befristeten) Arbeitsverhältnisse. Die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertrages gelten an Hochschulen und staatlichen Forschungseinrichtungen, ebenfalls fallen darunter staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Für den Inhaber der Fristverträge ergibt sich aus diesem ein Problem. Er verliert bei einer Neueinstellung, bei einer Unterbrechung oder bei einem Arbeitgeberwechsel jeglichen Besitzstandsschutz des TVÜ. Seine Zeiten bei einer Neueinstellung werden nur unzureichend für die Stufenzuordnung berücksichtigt.
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| Aktualisiert ( Dienstag, 17. Februar 2009 um 00:21 ) |






