Die Zahlung von Krankenbezügen PDF Drucken E-Mail
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Mit dem Krankengeldzuschuss wird die Differenz zwischen dem zustehenden Netto Entgelt und dem Brutto Krankengeld ausgeglichen. In den ersten sechs Wochen ergibt sich keine Änderung, nach den sechs Wochen wird nur noch höchstens bis zur 39. Woche der Krankengeldzuschuss gezahlt.
Vom gezahlten Brutto Krankengeld müssen dann noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Beschäftigte von Bund und Kommunen haben Glück, wer schon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt gewesen ist, erhält eine höhere Zahlung. In dieser Personengruppe wird die Differenz zwischen Netto Entgelt und Netto Krankengeld gezahlt. Die Gewerkschaften waren in den Verhandlungen sehr bemüht, eine Überforderung die sich daraus ergeben könnte, zu vermeiden. Alle Punkte konnten sie gegenüber den Arbeitgebern nicht durchsetzen. Je nach Einzelfall können hier für Arbeitnehmer/innen zusätzliche Kosten von bis zu 80 Euro monatlich entstehen. Nähere Informationen können über den GEW-Landesverband bezogen werden.

 

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der rbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie is zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des rbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschulete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitserhinderung in folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und ehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unter schiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungs-trägers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. "Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird udem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und interbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung rhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3lnnerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1

und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Kranken-geldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

Aktualisiert ( Dienstag, 17. Februar 2009 um 00:23 )
 
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