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Tarifvertrag für den Auszubildende des öffentlichen Dienstes
Besonderer Teil Pflege (TVAöD) PDF Drucken E-Mail
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Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst

§ 1a    Geltungsbereich des Besonderen Teils

(1) Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil  unter  Buchst,  b  aufgeführten  Auszubildenden.  2Er  bildet  im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes in Pflegeberufen (TVAöD-Pflege).
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 9 und 12 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAÖD - Allgemeiner Teil .

§ 3    Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Während   der   Probezeit   kann   das  Ausbildungsverhältnis  von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.) Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Entgeltrunde 2008. Am 31. März 2008 wurden zunächst nur die Eckpunkte vereinbart; die redaktionelle Umsetzung erfolgte erst Mitte Juli 2008.
Zu seinem Geltungsbereich bestimmt § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 Folgendes:
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 7   Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.  Für  Auszubildende  der  Mitglieder  des  Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart.
(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen  und  Wochenfeiertagen  und  in  der  Nacht ausgebildet werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Aus bildungszeit  hinausgehende Beschäftigung  ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 8    Ausbildungsentgelt

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008

  • im ersten Ausbildungsjahr 807,00 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr 867,00 Euro,
  • im dritten Ausbildungsjahr 966,00 Euro.

    Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages
    Nr.  1   zum TVAÖD - BT Pflege - Anwendung findet,  beträgt das
    monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des
    jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  •  

  • im ersten Ausbildungsjahr 799,06 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr 858,57 Euro,
  • im dritten Ausbildungsjahr 954,44 Euro.
  • Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst

    TVAöD - Besonderer Teil Pflege ab 1.1.2008

     Ausbildungsjahr Entgelt
     3. Ausbildungsjahr
     966,00
     2. Ausbildungsjahr 867,00
     1. Ausbildungsjahr 807,00

    *Alle Angaben ohne Gewähr


    TVAöD - Besonderer Teil Pflege ab 1.1.2008*

     Ausbildungsjahr Entgelt
     3. Ausbildungsjahr
     954,44
     2. Ausbildungsjahr 858,57
     1. Ausbildungsjahr 799,06

    *§ Abs. 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege

     

    TVöD - Besonderer Teil Pflege
    TVöD - Besonderer Teil Pflege - Änderungstarifvertrag
    TVöD - Besonderer Teil BBiG
    TV-Prakt

    Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5. (2) Das Ausbildungsentgelt  ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

    § 8b    Sonstige Entgeltregelungen

    (1) Auszubildende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVÖD 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVÖD.

    (2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß §17 Abs. 1 TVÜ-Bundbzw. §17Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT oder gemäß  §  19 Abs.  5 Satz 2 TVöD  bzw.  §  23 Abs.  1  TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1  Buchst, c und Abs. 6 BAT/BAT-0 eine
    Zulage zusteht, erhalten Auszubildende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

    (3) Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgüedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte  für  Angestellte  vom   16.   März   1974  in   der jeweils geltenden  Fassung  auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1  Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in  der Altenpflege,  deren  Ausbildungsverhältnis vor dem 1, Oktober 2005 begonnen hat, die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Soweit Ausbildende von Schülerinnen/Schülern in der Aitenpflege bis zum 30. September 2005 sonstige Entgeltbestand
    teile nicht oder in geringerer Höhe als gemäß den Absätzen 1 bis 3 gezahlt haben, finden die Absätze 1  bis 3 bei Ausbildungsverhält nissen, die nach dem 30. September 2005 begonnen haben bzw.
    beginnen, spätestens ab 1. Januar 2008 Anwendung.

    § 10   Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

    (1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden  geltenden  Reisekostenbestimmungen   in  der jeweiligen Fassung.
    (2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemein schaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten   Klasse  des  billigsten  regelmäßig  verkehrenden  Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

    § 10a    Familienheimfahrten

    Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
    Niederschriftserklärung zu § 10aTVAoD- Besonderer Teil Pflege:
    Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.

    § 11    Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

    (1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgeben den Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden.
    (2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

    § 14   Jahressonderzahlung

    (1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung betragt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90 v. H., bei den Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H. des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § Sa und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20 Abs.  2 Satz  1  TVöD von der Bemessungausgenommen sind). Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 2 der erste volle Kalendermonat.
    (2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Die Verminderung unter bleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.  1  des Mutterschutz gesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderungunterbleibt ferner für  Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeseiterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

    Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAÖD - Besonderer Teil Pflege:
    Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

    (3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehen den Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonder zahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
    (4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen wer den und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

    § 16a    Übernahme von Auszubildenden

    Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder Verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

    § 18   Zeugnis

    Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

    § 20a    In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

    (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
    (2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender halbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.
    (3) Abweichend von Absatz 2 kann a) § 8 Abs.  1  mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009,
    b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008, gesondert schriftlich gekündigt werden.

     

     

    Aktualisiert ( Samstag, 27. Juni 2009 um 22:37 )
     
    TVöD: Tarifvertrag 2009/2010 - Öffentlicher Dienst | Forum - Oeffentlicher Dienst