| Besonderer Teil Pflege (TVAöD) |
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§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils(1) Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst, b aufgeführten Auszubildenden. 2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes in Pflegeberufen (TVAöD-Pflege). § 3 Probezeit(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen § 8 Ausbildungsentgelt(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008 Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAÖD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Auszubildendenvergütungen im öffentlichen DienstTVAöD - Besonderer Teil Pflege ab 1.1.2008
*Alle Angaben ohne Gewähr TVAöD - Besonderer Teil Pflege ab 1.1.2008*
*§ Abs. 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5. (2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. § 8b Sonstige Entgeltregelungen(1) Auszubildende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVÖD 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVÖD. (2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß §17 Abs. 1 TVÜ-Bundbzw. §17Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst, c und Abs. 6 BAT/BAT-0 eine (3) Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgüedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 1, Oktober 2005 begonnen hat, die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Soweit Ausbildende von Schülerinnen/Schülern in der Aitenpflege bis zum 30. September 2005 sonstige Entgeltbestand § 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung. § 10a FamilienheimfahrtenFür Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt. § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgeben den Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden. § 14 Jahressonderzahlung(1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung betragt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90 v. H., bei den Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H. des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § Sa und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessungausgenommen sind). Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 2 der erste volle Kalendermonat. Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAÖD - Besonderer Teil Pflege: (3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehen den Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonder zahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. § 16a Übernahme von AuszubildendenDie Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder Verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 18 ZeugnisDer Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. § 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
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| Aktualisiert ( Samstag, 27. Juni 2009 um 22:37 ) |





