Weitergeltung der Regelungen für Praktikanten PDF Drucken E-Mail
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§1

(1) Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge finden in jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 enthaltenen Regelungen Anwendung:
a) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,
b) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991,
c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 im Bereich der Mitgliedverbände der VKA,
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991  im Bereich der Mitgliedverbände der VKA.
(2) Soweit in den  in Absatz  1   genannten Tarifverträgen auf den BAT/BAT-0 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des TVöD.

§ 2   Entgelt

(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen monatlich 1463,16 Euro,
- der pharm.-techn. Assistentin/ des pharm.-techn. Assistenten der Erzieherin/des Erziehers monatlich 1254,09 Euro,
- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/ des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungssanitäterin/ des Rettungssanitäters monatlich 1201,25 Euro.
(2) Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O).
(3) Für Praktikantinnen und Praktikanten, auf welche die Regelungen des TV-Prakt-0 Anwendung finden, betragen die Entgelte 100 v. H. der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge.
(4) Praktikantinnen/Praktikanten  haben  Anspruch  auf vermögens wirksame Leistungen  nach  Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten   Beschäftigten  maßgebend  sind;   die  vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 13,29 Euro.

§ 3

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.


TV-Prakt
Aktualisiert ( Samstag, 27. Juni 2009 um 22:36 )
 
TVöD: Tarifvertrag 2010/2011/2012 - Öffentlicher Dienst | Forum - Oeffentlicher Dienst