Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten PDF Drucken E-Mail
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Entgelttabelle TV-Prakt

 

Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. Januar 2003

§ 1    Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf a) des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat, b) des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom
23. September 1997 (BGBL I S. 2349),
c) (gestrichen)
d) der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
e) der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
f) des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach  § 7 des Gesetzes über die Berufe  in  der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBL I S. 1084),
g) des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - Rett-AssG) vom 10. Juli 1989 (BGBI. IS. 1384), die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen.  

§ 3   Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem Beruf beschäftigten Angestellten gelten.

§ 4   (weggefallen)

§ 6    Fortzahlung der Bezüge bei Erholungsurlaub sowie Krankenbezüge

(1) Während des  Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt  und   der  Verheiratetenzuschlag   (§  2  Abs.   1)   und   die   in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.  Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine
Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgeltsberücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.

(2) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die
durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unter
absatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Kran-kengeldzuschuss  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrages zwischen  den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37a und § 38 BATentsprechend.

§ 7   (weggefallen)

§ 8    Sonstige Arbeitsbedingungen

(1) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschiäge, für den   Bereitschaftsdienst,  für  die  Rufbereitschaft  und  für den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für
die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten maßgebend sind. Dabei gilt als 5tundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil  des  Entgelts (§ 2 Abs.  1). Zur
Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348-fa-che der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Praktikantin/der Praktikant a) die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst, c i. V. m.
Abs. 6 BAT, und die Zulagen, die für Angestellte im Heimerziehungsdienst in der Anlage 1a zum BAT jeweils vereinbart sind, in voller Höhe,
b) die Wechselschicht- und 5chichtzulage nach  § 33a  BAT zu drei Vierteln.
(3) Falls im  Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung  einer Personalunterkunft getroffen wird,  ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in  der jeweils geltenden  Fassung  auf die  Bezüge  mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs.  1   Unterabs.  1  des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H.
zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach § 6 und nach Absatz 4 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(4) Die §§ 52, 52a BAT gelten entsprechend.

§ 9    Schweigepflicht

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegen bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Arbeitgeber in ihrem/seinem künftigen Beruf beschäftigten Angestellten.

§ 10   Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschiussfrist auch für später fäilig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 11    Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. § 2 Abs. 1 tritt mit dem Außerkrafttreten des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT außer Kraft.

 

TV -Prakt gültig ab 1.1.2008

Praktikantin/Praktikant für den Beruf
 Entgelt
 des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen
1.463,16
der pharm- techn. Assistentin, Erzieherin
 1.254,09
 der Kinderpflegerin, des Masseurd und med. Bademeisters, Rettungsassistenten  1.204,25

*Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

 

Aktualisiert ( Sonntag, 31. Mai 2009 um 23:27 )
 
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